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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 2 A 690/06
Rechtsgebiete: BImSchG, 17. BImSchV, TA Luft


Vorschriften:

BImSchG § 5
BImSchG § 6
BImSchG § 7
BImSchG § 16
17. BImSchV § 5
17. BImSchV § 16
17. BImSchV § 18
TA Luft Nr. 4.1 ff.
TA Luft Anhang 3
1) Bei den Emissionsgrenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV handelt es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften, sondern um auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verordnete Konkretisierungen der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Hinblick auf Luftverunreinigungen.

2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV, wonach sich die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt) beziehen, steht der Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage nicht entgegen, die nach dem Antrag des Anlagenbetreibers mit einem Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von nur 8 vom Hundert betrieben werden soll.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 690/06

Verkündet am 7. August 2007

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts (Änderungsgenehmigung)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Pabst, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Debus, den ehrenamtlichen Richter Herr Klapp, den ehrenamtlichen Richter Herr Schmidt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die in A-Stadt wohnende Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das auf deren Betriebsgrundstück in A-Stadt, ...straße ..., zur Herstellung von Papier bestehende und mit einer Feuerungswärmeleistung von 108,6 MW für die Brennstoffe Gas aus der öffentlichen Gasversorgung, Klärgas aus der eigenen Kläranlage und Heizöl-EL betriebene Heizkraftwerk wesentlich zu ändern und in der geänderten Form zu betreiben. Gegenstand des am 24. März 2003 gestellten und zuletzt am 4. Oktober 2004 konkretisierten Änderungsantrags der Beigeladenen sowie der daraufhin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind

1. die Errichtung und der Betrieb eines zusätzlichen Kraftwerksblocks (zirkulierende Wirbelschichtfeuerung) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 124 MW für die Brennstoffe

- Spuckstoffe (mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen, Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling sowie Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung),

- Schlämme (aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung und aus der Behandlung von kommunalem Abwasser),

- Ersatzbrennstoffe (Rinden- und Holzabfälle, Kunststoffabfälle sowie insbesondere brennbare Abfälle - Brennstoffe aus Abfällen - und sonstige Abfälle einschließlich Materialmischungen aus der mechanischen Behandlung von Abfällen) und

- Biogas aus der betriebseigenen Kläranlage,

2. die Modernisierung des bestehenden Kraftwerksblocks und die Erweiterung der bisher genehmigten Betriebsweisen um den ausschließlichen Einsatz von Heizöl-EL,

3. die Errichtung einer neuen 80 m hohen zusätzlichen Kaminanlage für den bestehenden Kraftwerksblock und die bestehende Hilfskesselanlage und

4. der Anschluss des neuen Kraftwerksblocks an die bestehende (140 m hohe) Kaminanlage.

Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen wurden, nachdem das Regierungspräsidium Kassel - Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz - deren Vollständigkeit für die Öffentlichkeitsbeteiligung festgestellt hatte, nach öffentlicher Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen sowie in örtlichen Tageszeitungen vom 15. März bis zum 14. April 2004 u. a. bei der Stadt A-Stadt zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Die Klägerin erhob gegen das Vorhaben fristgerecht Einwendungen insbesondere wegen der zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung der Luft.

Die auch von zahlreichen anderen Einwendern erhobenen Einwendungen wurden vom 1. bis 3. Juni 2004 im Bürgerhaus der Stadt A-Stadt erörtert. Die von Einwenderseite geäußerten Zweifel an der Vollständigkeit und Geeignetheit der ausgelegten Antragsunterlagen veranlassten die zuständige Behörde dazu, im Einvernehmen mit der Beigeladenen eine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die von der Beigeladenen daraufhin insbesondere hinsichtlich

- der Konkretisierung der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,

- der Anlagensicherheit und der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung,

- des Eignungsnachweises des verwendeten Windfeldmodells (LASAT) für die Immissionsprognose,

- der Immissionskenngrößen bei Ableitung der Abgase über fiktive Kaminanlagen mit der Mindesthöhe gemäß TA Luft (niedrigere Höhe als die tatsächlich genutzten) und

- der Untersuchung der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung eingereichten ergänzenden Unterlagen wurden wiederum nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 11. Oktober 2004 bis zum 10. November 2004 - zusammen mit den Unterlagen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung - öffentlich ausgelegt.

Auch danach erhob die Klägerin Einwendungen. Die bis zur Vertagung des Erörterungstermins noch nicht behandelten sowie die im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen wurden sodann am 14. und 15. Dezember 2004 in der Gerhard-Schmidt-Halle in A-Stadt abschließend erörtert.

Durch Bescheid vom 13. Mai 2005 erteilte das Regierungspräsidium Kassel die von der Beigeladenen beantragte Genehmigung und wies die Einwendungen und Anträge gegen die geplante Anlagenänderung und das durchgeführte Genehmigungsverfahren, soweit ihnen in dieser Entscheidung nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die durch den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizkraftwerks verursachten prognostizierten Schadstoffimmissionen unterschritten sämtlich - ausgenommen SO2 beim Betrieb des bestehenden Kraftwerksblocks - die Grenze der irrelevanten Zusatzbelastung nach der TA Luft. Schädliche Umwelteinwirkungen und Gesundheitsgefährdungen seien daher auszuschließen; gleiches gelte für die befürchteten Auswirkungen auf die in der Region erzeugten Nahrungsmittel und auf die Nahrungskette. Auch durch den dem Vorhaben zuzurechnenden Fahrzeugverkehr seien zusätzliche Gesundheitsgefährdungen und erhebliche zusätzliche Schadstoffbelastungen nicht zu befürchten. Zusätzliche 140 LKW-Fahrbewegungen pro Tag führten zu einer Erhöhung des bestehenden LKW-Verkehrs auf der unmittelbar neben dem Betriebsgelände der Vorhabensträgerin verlaufenden Bundesstraße 451 um lediglich 5,9 %.

Gegen diesen am 16. Mai 2005 im Staatsanzeiger für das Land Hessen und am 17. Mai 2005 in örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemachten, in der Zeit vom 18. bis 31. Mai 2005 öffentlich ausgelegten Genehmigungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 23. Juni 2005 (eingegangen am 24. Juni 2005) Widerspruch, der durch Schriftsatz vom 29. Juli 2005 im Einzelnen begründet wurde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar "2005" (richtig: 2006), der Klägerin zugestellt am 18. Februar 2006, wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch mit näheren Ausführungen

- zu der dort unter mehreren Gesichtspunkten als fehlerhaft bewerteten Immissionsprognose (S. 4 bis 16),

- zur Bewertung der Schadstoffimmissionen/-emissionen (S.16 bis 22),

- zu Gerüchen (S. 22 f.),

- zur Sicherheit und Abweichung vom Regelbetrieb (S. 23 bis 26),

- zum Lärm (S. 27 bis 29),

- zur Unzulässigkeit der Anlage in einem Gewerbegebiet (S. 29 f.),

- zur gerügten Nichteinhaltung des Standes der Technik (S. 30 f.),

- zu behaupteten Verfahrensfehlern (S. 31 bis 33),

- zur Beeinträchtigung des Landschaftsbilds (S. 33),

- zur Verletzung des Eigentumsrechts (S. 33 f.) und

- zur befürchteten Akkumulation von Schadstoffen im Obst und Gemüse (S. 34) als unbegründet zurück.

Am 15. März 2006 hat die Klägerin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage erhoben, die sie mit Schriftsätzen vom 13. April 2006 (eingegangen am 18. April 2006 und berichtigt durch Schriftsatz vom 24. April 2006), 20. Juli 2006, 6. September 2006, 23. November 2006 (vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 Q 2858/06) sowie zuletzt vom 19. Juni und 1. August 2007 begründet hat. Die angefochtene Genehmigung leide an Verfahrensfehlern, da nicht § 16 BImSchG über die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sondern § 4 BImSchG über die erstmalige Errichtung und den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Rechtsgrundlage einschlägig sei, die Beigeladene in den Antragsunterlagen zu niedrige Schadstoffkonzentrationen im Input-Material angegeben habe und weil im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Alternativenuntersuchung im Hinblick auf die zu verwendende Feuerungs- und Rauchgasreinigungstechnologie durchgeführt worden sei.

Weiterhin hätte die Genehmigung wegen mehrfachen Verstoßes gegen die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG und Nichtbeachtung der gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht erteilt werden dürfen. Insbesondere seien in den von der Vorhabenträgerin erst im Oktober 2004 nachgereichten Unterlagen die Schadstoffmengen in den Einsatzbrennstoffen, im Rohgas und im Reingas unrealistisch angegeben, vielmehr offensichtlich von den gesetzlichen Grenzwerten aus berechnet worden. Da die ursprünglichen Unterlagen insoweit eine zwei- bis dreimal niedrigere Schadstoffkonzentration zugrunde gelegt hätten, müsse angenommen werden, dass die nunmehr vorgesehenen Brennstoffe die doppelte bis dreifache Schadstoffmenge enthielten und sich dadurch die Schadstoffmassenströme und -konzentrationen bei gleichbleibenden Abscheidegraden auch am maßgeblichen Austrittspunkt entsprechend erhöhten. Infolge unzutreffender, von der Genehmigungsbehörde jedoch übernommener Angaben zum Anlagenbetrieb nach § 4 a Abs. 1 Nr. 5 und 6 und Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) sei nicht zu erkennen, ob die geplante Feuerungs- und Rauchgasreinigungsanlage tatsächlich in der Lage sein werde, bei Einsatz der beantragten Brennstoffe bzw. Brennstoffgemische in unterschiedlichen Kombinationen die behaupteten Abscheidegrade zu erreichen und die Einhaltung der in der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) festgelegten Emissionsgrenzwerte sicherzustellen.

Ferner erweise sich die der Genehmigung zugrunde liegende Immissionsprognose als fehlerhaft. Da sich die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß § 5 Abs. 2 17. BImSchV auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert bezögen, in der Genehmigung jedoch ein Bezugssauerstoffgehalt von 8 % zugrunde gelegt sei, müsse bei dem Betrieb der Anlage mit einem um ca. ein Drittel höheren Abgasvolumenstrom und entsprechend höherem Schadstoffausstoß gerechnet werden. Die künftig zu erwartende Zusatzbelastung führe bei mehreren Schadstoffen, insbesondere bei Cadmium, Nickel und Thallium, zu einer Überschreitung der Irrelevanzschwelle. Auf eine Vorbelastungsmessung im Einzugsbereich der Anlage habe nicht verzichtet werden dürfen, da das Gelstertal schon jetzt erheblich durch Luftschadstoffe aus zwei Papierproduktionsstätten und hohem Verkehrsaufkommen belastet sei. Die Ausbreitung der aus den Kaminöffnungen austretenden Abgase sei nach einem angesichts der tatsächlichen Geländeverhältnisse ungeeigneten Modell (LASAT) berechnet worden. Bei im Gelstertal häufigen austauscharmen Wetterlagen mit mächtigeren als von der Genehmigungsbehörde angenommenen Inversionsschichten könnten diese von den emittierten Abgasen nicht durchstoßen werden, so dass es insbesondere in der Tallage zu gesundheitsgefährdenden Anreicherungen von Luftschadstoffen und zu Hangbeaufschlagungen kommen werde.

Die angegriffene Genehmigung verstoße zudem gegen das Gebot aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Sie sei auch bauplanungsrechtlich fehlerhaft, weil eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zugelassen werden dürfe; die erst nach Erteilung der Genehmigung, wenn auch vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Änderung des betreffenden Bebauungsplans der Stadt A-Stadt mit dem Ziel der Ausweisung eines Industriegebiets sei insbesondere wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Anforderungen des Naturschutzes unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

1. die vorhandene Rauchgasreinigung um einen Nasswäscher im SCR-Verfahren (selektive katalytische Reduktion) zu erweitern bzw. mit einem solchen umzurüsten,

2. die neu zu errichtenden Anlagen mit einer kontinuierlichen Digitalanzeige der ausgestoßenen Schadstoffe zumindest in der Hauptimmissionsquelle EO der Verbrennungsanlage, welche von der Straße gut lesbar ist, auszurüsten und zusätzlich die angezeigten Werte im Internet zu veröffentlichen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Genehmigung und führt ergänzend aus, für die Immissionsprognose komme es nicht entscheidend darauf an, welche Schadstoffe in welchem Umfang in die Anlage gelangten, sondern darauf, wie die Verbrennungsabgase vor ihrem Übertritt in die Atmosphäre gereinigt würden. Die von der Vorhabenträgerin eingesetzte Rauchgasreinigungsanlage sei geeignet, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV auch bei unterschiedlicher Zusammensetzung der zugelassenen Brennstoffe sicherzustellen. Mit einem höheren als dem bei der Immissionsprognose zu Grunde gelegten Abgasvolumenstrom, der im Übrigen durch eine kontinuierlich arbeitende Messeinrichtung überwacht werde, brauche nicht gerechnet zu werden; denn mit Nebenbestimmung 5.1.2.4.4 im Abschnitt IV der erteilten Genehmigung sei festgelegt, dass der Abgasvolumenstrom im Jahresmittel maximal die in der Prognose angesetzten 196.000 m3/h betragen dürfe. Eine Verpflichtung der Vorhabenträgerin zu der von Klägerseite geforderten Alternativenprüfung könne aus § 4e Abs. 3 9. BImSchV nicht abgeleitet werden. Das Vorhaben entspreche unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen der Genehmigung dem Stand der Technik, die Erfüllung der sich aus der 17. BImSchV ergebenden Pflichten sei sichergestellt. Denn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung begrenze die Emissionen des neuen Kraftwerksblocks aus der Verbrennung unabhängig vom Input entsprechend den Vorgaben der 17. BImSchV und teilweise noch weitergehend. Die angewandte Verbrennungs- und Abgasreinigungstechnik sei jedoch sogar bei höheren als den festgelegten Schadstoffgehalten im Input in der Lage, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zuverlässig einzuhalten, wie die mit einer vergleichbaren Technik ausgestatten Abfallverbrennungsanlagen in ganz Deutschland zeigten. Das Fehlen einer Festlegung nach § 16 Abs. 2 17. BImSchV bedeute ausschließlich eine Einschränkung der Vorhabenträgerin, denn bei technisch unvermeidbaren Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtungen verfüge sie über keinen Zeitraum, während dessen unter bestimmten Voraussetzungen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5 abgewichen werden dürfe. Vielmehr verhindere die durch § 4 Abs. 5 17. BImSchV vorgeschriebene automatische Vorrichtung zur Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen oder sonstigen Brennstoffen, dass es zu einem Betrieb des neuen Kraftwerksblocks ohne Abgasreinigung komme.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin auch bei Durchführung eines Erstgenehmigungsverfahrens keinen anderen als den ihr im Rahmen des formellen (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG - einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung - zuteil gewordenen verfahrensrechtlichen Schutz genossen hätte. Die Angaben nach § 21 Abs. 3 9. BImSchV seien entgegen der Behauptung der Klägerin im Genehmigungsbescheid enthalten. Die auf den "Stand der Technik" abstellende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, die die Klägerin durch eine fehlende Prüfung technischer Verfahrensalternativen verletzt sehe, normiere den Vorsorgegrundsatz und erweise sich hierdurch als nicht drittschützend. Im Übrigen sehe die Gesetzgebung weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine Alternativenprüfung im Bereich der Genehmigung von Einzelvorhaben wie dem Vorliegenden vor. Beim Anlagenbau habe der Vorhabenträger ohnehin im strikten Rahmen des Immissionsschutzrechts den Stand der Technik und damit optimierten Nachbarschutz umzusetzen.

Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids zeige die Klägerin mit ihrer Kritik an den Angaben zur Brennstoffqualität und an den der Immissionsprognose zu Grunde gelegten Durchsatzmengen und Heizwerten der zugelassenen Brennstoffe nicht auf. Die ausdrücklich nicht der Regelung oder Ergänzung abfall- oder genehmigungsrechtlicher Anforderungen dienenden Gütebestimmungen (RAL/GZ 724), auf die sich die Klägerin beziehe, seien gerade für die Mitverbrennung in solchen Kraft- und Zementwerken geschaffen worden, die über keine den Anforderungen der 17. BImSchV entsprechende Abgasreinigungstechnik verfügten. Demgegenüber sei die hier zum Einsatz kommende Rauchgasreinigung speziell im Hinblick auf diese Anforderungen geplant. Bei Veränderung der Schadstoffkonzentrationen im Input regele die genehmigte Anlage automatisch die Dosierung der Additivmengen nach, so dass auch bei schwankendem Input die Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV sicher gewährleistet werden könne. Die Plausibilität der Immissionsprognose könne durch die von der Klägerin dargestellten Worst-Case-Belastungszenarien nicht in Zweifel gezogen werden. Bei der Anlieferung der zur Verbrennung gelangenden Abfälle müsse eine Annahmekontrolle durchgeführt werden. Zur Überwachung der Eingangskriterien "unterer Heizwert" und "maximale Schadstoffgehalte" sei vor Inbetriebnahme des neuen Kraftwerksblocks ein Qualitätssicherungssystem zu erstellen und der Oberen Abfallbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Durch permanente Messungen werde zudem überprüft, ob sich die Kontrollen als effektiv erwiesen.

Die Spekulationen der Klägerin über eine mögliche Erhöhung des Abgasvolumenstroms an der Emissionsquelle über die in der Nebenbestimmung 5.1.2.4.4 festgesetzten (maximal) 196.000 m³/h (Abgas im Normzustand nach Abzug des Feuchtegehaltes) im Mittel der der Prognose zugrunde gelegten 8.260 Betriebsstunden im Kalenderjahr hinaus gingen ins Leere. Eventuell im Stundenmittel bzw. durch Brennstoffeinsatz mit niedrigem Heizwert im praktischen Betrieb vorübergehend entstehende höhere Abgaswerte würden durch entsprechende Gegenmaßnahmen wieder kompensiert. Um die Einhaltung bzw. Unterschreitung von Grenzwerten allein aufgrund von Sauerstoffbeimischung zum Abgas zu verhindern, begrenze die 17. BImSchV den Anteil der zulässigen Sauerstoffbeimischung. Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV angeführte Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt) dürfe aber entsprechend der Regelung in Anhang II. 3 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Regelung unterschritten werden.

Nach wie vor zu Unrecht zweifle die Klägerin die Ergebnisse der unter Berücksichtigung aktualisierter meteorologischer Daten durchgeführten Ausbreitungsrechnung an. Zu der Höhe des vorhandenen Kamins von 140 m komme eine Abluftfahnenüberhöhung aufgrund der (hohen) Ablufttemperatur von ca. 60 m hinzu, so dass die Emissionshöhe insgesamt sicher mehr als 200 m über Grund betrage und Inversionswetterschichten sicher durchstochen würden.

Die von der Klägerin erhobene Rüge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens könne unabhängig von der Qualifikation des betreffenden Areals als Gewerbegebiet oder - wie von der Stadt A-Stadt am 21. Dezember 2005 beschlossen - als Industriegebiet nicht zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen. Die Klägerin mache nämlich ohne Bezug zu der Frage der Erheblichkeit und Zumutbarkeit der Beeinträchtigung eigener Rechte geltend, dass eine Mitverbrennungsanlage nicht in einem Gewerbegebiet errichtet werden dürfe. Das Maß, das die Nachbarschaft des genehmigten Vorhabens als noch zumutbare Einwirkung auf individuelle Rechte rechtlich hinzunehmen habe, werde aber ausschließlich durch das Immissionsschutzrecht festgelegt. Im Übrigen stelle die beschlossene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 der Stadt A-Stadt eine bloße Anpassung an die bereits seit Jahrzehnten bestehende industrielle Nutzung des Geländes zur Papierherstellung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, den Genehmigungsbescheid vom 13. Mai 2005, den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (19 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die am 15. März 2006 fristgerecht erhobene Anfechtungsklage, über die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Hessische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Begehrt ein Kläger die gerichtliche Aufhebung einer einem Dritten erteilten Genehmigung, muss es sein Vorbringen als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch diesen nicht an ihn gerichteten Verwaltungsakt in eigenen rechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wird. Folglich muss er hinreichend konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, also nicht nur im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit erlassen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rdn. 83, 105). Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen jedenfalls hinsichtlich der bei dem Betrieb der genehmigten Anlage in deren Nachbarschaft zu erwartenden Schadstoffimmissionen gerecht; denn die Klägerin macht substantiiert u. a. geltend, durch von dem genehmigten Kraftwerksblock künftig ausgehende Luftverunreinigungen Gesundheitsgefahren ausgesetzt zu sein. Damit lässt sich nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung in eigenen Rechten aus der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt wird. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage wohnende Dritte kann deshalb eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund des ihm in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten, während eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (Nr. 2 der vorgenannten Bestimmung) zu verneinen ist, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (st. Rspr. des BVerwG, vgl. "Nanopulver"-Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, 332 m. w. N.). Als Einwirkungsbereich des genehmigten neuen Kraftwerksblocks ist hier - rechtlich einwandfrei - das Innere eines Kreises um den Ort der maßgeblichen Emissionsquelle, dessen Radius das 50-fache der tatsächlichen Schornsteinbauhöhe (50 x 140 m = 7 km) beträgt, zu Grunde gelegt worden. Dieser so ermittelte Einwirkungsbereich, in dem die Klägerin unstreitig wohnt (nämlich in einer Entfernung zu dem bereits seit langem vorhandenen Kamin von ca. 1,2 km), entspricht dem Rechengebiet für eine einzelne Immissionsquelle im Rahmen der Ausbreitungsrechnung für Gase und Stäube nach Anhang 3, Nr. 7 Abs. 1 der TA Luft in der hier anzuwendenden Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511); er ist jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu eng gezogen.

Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Weder ist die angefochtene Genehmigung auf den Hauptantrag der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch ist entsprechend ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Hilfsanträgen die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung weitergehend zu beschränken oder - etwa im Hinblick auf eine bestimmte zu verwendende Rauchgasreinigungstechnologie - inhaltlich abzuändern. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 i. V. m. § 6 BImSchG) sind erfüllt. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten als Voraussetzung auch für den Erlass eines Verpflichtungsurteils (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Dass deshalb die Klage in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben muss, folgt im Einzelnen aus folgenden, im Wesentlichen durch das klägerische Vorbringen veranlassten Erwägungen:

In formeller Hinsicht zeigt die Klägerin keinen Fehler auf, der im Rahmen ihrer Anfechtungsklage zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen könnte. Zunächst hält sie die erteilte (Änderungs-)Genehmigung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Nr. 1b 9. BImSchV) für verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Errichtung und der Betrieb eines zusätzlichen Kraftwerksblocks mit einer Feuerungswärmeleistung von maximal 124 MW auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG bedurft hätten. Dies trifft nicht zu, weil es sich bei dem Vorhaben um eine (wesentliche) Änderung genehmigungsbedüftiger, seit rund 30 Jahren vorhandener Anlagen (Papierfabrik, Heizkraftwerk als dazugehöriger Nebeneinrichtung) handelt. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 32) verwiesen.

Ein Verstoß der Genehmigungsbehörde gegen Vorschriften über das einzuhaltende Verfahren ist nicht feststellbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird das Genehmigungsverfahren, ohne dass insoweit zwischen einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einerseits und einer Änderungsgenehmigung andererseits unterschieden werden müsste (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 9. BImSchV), nach § 10 BImSchG sowie den näheren Vorschriften der aufgrund der Ermächtigung in § 10 Abs. 10 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung (9. BImSchV) durchgeführt für Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, und nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen. Sowohl Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr je Tag (Nr. 6.2) - um eine solche handelt es sich bei der bestehenden Papierfabrik -, als auch Anlagen zur Erzeugung u. a. von Strom und Dampf durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr (Nr. 1.1) sind in Spalte 1 aufgeführt. Dies hat zur Folge, dass der Antrag der Beigeladenen in jedem Fall in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht bloß in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu prüfen war. Dies ist unstreitig auch geschehen, ohne dass dabei erkennbar gegen Verfahrensvorschriften etwa über die Beteiligung Dritter (§§ 8 ff. 9. BImSchV) verstoßen worden wäre.

Die angefochtene (Änderungs-)Genehmigung ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens keine technischen Verfahrensalternativen im Sinne des § 4e Abs. 3 Satz 1 9. BImSchV geprüft und folglich auch keine Auswahlgründe der Beigeladenen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens mitgeteilt worden sind. Diese Rüge eröffnet schon deshalb nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen Bescheids, weil im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Pflicht zur Prüfung technischer Verfahrensalternativen nach geltendem Recht - unter Einbeziehung auch der von der Klägerin angesprochenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - nicht besteht. § 4e Abs. 3 Satz 1 9. BImSchV schreibt als die gegenüber § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG speziellere Vorschrift lediglich vor, welche Angaben die Unterlagen des Trägers eines UVP-pflichtigen Vorhabens enthalten müssen, nämlich eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Schon dieser Wortlaut der vorgenannten Bestimmung steht der Annahme der Klägerin entgegen, die Beigeladene sei im Rahmen des auf ihren Antrag eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verpflichtet gewesen, technische Verfahrensalternativen zu dem von ihr konkret beantragten Vorhaben, nämlich insbesondere die von Klägerseite als weitaus effektiver eingeschätzte und zum Gegenstand des ersten Hilfsantrags gemachte Rauchgasreinigungstechnologie zu prüfen. Nach wohl einhelliger Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, trifft die Pflicht zur Zusammenstellung der nach § 4e Abs. 3 9. BImSchV vorzulegenden Übersicht und zur Mitteilung der wesentlichen Auswahlgründe vielmehr nur diejenigen Vorhabenträger, die von sich aus, ohne hierzu verpflichtet zu sein, verschiedene umwelttechnische Verfahrensalternativen in Erwägung gezogen und geprüft haben (vgl. Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, Stand Mai 2007, Band 2, § 4e 9. BImSchV Rdn. 29; Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1. Mai 2007, Band II, § 4e 9. BImSchV Rdn. 14; Groß, Die Alternativenprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung, NVwZ 2001, 513, 518; Hoppe/Appold/Haneklaus, DVBl. 1992, 1203, 1208, jeweils m. w. N.). Dies hat die Beigeladene jedoch nicht getan; weder sie selbst noch die zuständige Behörde war verpflichtet, im Interesse einer möglichst weitgehenden Reduzierung des Schadstoffausstoßes in Betracht kommende technische Verfahrensalternativen, insbesondere eine Rauchgasreinigung im SCR-Verfahren (hierzu Förstner, Umweltschutztechnik, 6. Aufl. 2004, S. 152 f.) mit zusätzlichem Nasswäscher, zu prüfen und die wesentlichen Auswahlgründe mitzuteilen. Da die Durchführung einer Alternativenprüfung eine Belastung des Vorhabenträgers - mit unter Umständen weitreichenden wirtschaftlichen Folgen - darstellt, bedarf die Auferlegung einer entsprechenden Pflicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Hieran fehlt es jedoch. Eine der klägerischen Auffassung Rechnung tragende erweiternde Auslegung des § 4e Abs. 3 9. BImSchV scheidet jedenfalls mangels eines Anhaltspunkts für einen entsprechenden Regelungswillen des Verordnungsgebers aus (vgl. Czajka, a. a. O., Rdn. 28). Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf ein subjektives Kriterium ("vom Träger des Vorhabens geprüft") ab und überlässt es damit dem jeweiligen Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, ob er eine Untersuchung technischer Varianten vornimmt (vgl. Groß, a. a. O., m. w. N. in Fußnote 18).

Dieses Ergebnis findet schließlich seine Bestätigung darin, dass der Gesetzgeber demgegenüber für den Umweltbericht, der im Rahmen einer nach den §§ 14b bis 14d UVPG durchzuführenden Strategischen Umweltprüfung von der zuständigen Behörde frühzeitig zu erstellen ist, in § 14g Abs. 1 UVPG ausdrücklich vorschreibt, dass dabei die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ändern die einschlägigen EG-Richtlinien nichts daran, dass die Beigeladene eine Prüfung technischer Verfahrensalternativen nicht durchführen musste. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits durch Urteil vom 31. Januar 2000 - 22 A 99.40009 und 99.40012 - (NVwZ-RR 2000, 661 ff.) hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine thermische Abfallbehandlungsanlage mit Rostfeuerungsverfahren entschieden hat, schreibt die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL - einen Alternativenvergleich nicht vor. Gemäß Art. 5 Abs. 3 7. Gedankenstrich und Anhang IV Nr. 2 dieser durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Richtlinie muss der Projektträger zwar eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen von ihm geprüften Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen angeben. Vorausgesetzt wird hierbei aber auch nach Auffassung des erkennenden Senats ein hinsichtlich des Standorts und des technischen Verfahrens bestimmtes Vorhaben, das nach geltendem Immissionsschutzrecht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 BImSchG) als solches genehmigt werden muss. Auf dieser Grundlage sind mit den Antragsunterlagen lediglich Angaben über solche Alternativen in geeigneter Form vorzulegen, die tatsächlich - ohne eine dahingehende rechtliche Verpflichtung des Vorhabenträgers - geprüft worden sind. Die Auswahlgründe des Projektträgers sind nämlich gerade nicht erst im Wege einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu gewinnen, sondern bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens vorzulegen und stehen nicht an dessen Ende (vgl. Hien, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der gerichtlichen Praxis, NVwZ 1997, 422, 427). Dieses Auslegungsergebnis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, 174 f. = NVwZ 1997, 494 ff., und vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181, 1183, jeweils m. w. N.), wonach sich aus den Bestimmungen des UVPG und der UVP-RL nicht einmal im Rahmen von planerischen Zulassungsentscheidungen eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung ergibt; eine derartige Verpflichtung kann deshalb umso weniger im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 BImSchG bestehen, in dem über die Erteilung einer rechtlich gebundenen, nicht in das Ermessen der Behörde gestellten Genehmigung entschieden wird.

Ursprünglich gehegte Erwartungen dahin, dass die Änderung der UVP-RL für den Projektträger eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung begründen werde, haben sich durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 nicht erfüllt. Diese Änderungsrichtlinie enthält nach wie vor keine Verpflichtung für den Projektträger, selbst eine Prüfung technischer Alternativen vorzunehmen. Auswirkungen auf das deutsche Recht, das eine Alternativenprüfung nur nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Fachrechts verlangt, sind daher auch mit dieser Richtlinie nicht zu verzeichnen (Schink, Auswirkungen des EG-Rechts auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Recht, NVwZ 1999, 11 ff., 18; Hien, a. a. O., S. 428).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-RL -. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung u. a. der wichtigsten vom Antragsteller ggf. geprüften Alternativen in einer Übersicht enthält (10. Gedankenstrich). Eine Rechtspflicht des Antragstellers im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Prüfung technischer Verfahrensalternativen wird auch hierdurch ersichtlich nicht begründet. Der (sinngemäße) Hinweis der Klägerin auf Satz 1 Halbsatz 1 des 17. Erwägungsgrundes sowie Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie, wonach Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen auf die "besten verfügbaren Techniken" (im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 11) zu stützen sind, ohne dass dabei übrigens die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird, führt nicht weiter. Soweit die IVU-RL den Begriff der besten verfügbaren Techniken verwendet, geschieht dies nämlich nicht in einem Zusammenhang, der eine "richtlinienkonforme" Auslegung dahin ermöglichen könnte, der Vorhabenträger sei jedenfalls nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, eine Variantenuntersuchung durchzuführen.

Die Bezugnahme der Klägerin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 -, NVwZ 2004, 593 ff.), wonach

70. ... die zuständigen Behörden gemäß Art. 10 EG verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 abzuhelfen, ergibt schließlich ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das hier durchgeführte Genehmigungsverfahren einen rechtserheblichen Mangel aufweisen könnte; denn eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist, wie bereits der angefochtene Bescheid (S. 95 bis 110) erkennen lässt, nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, 20 Abs. 1a und 1b 9. BImSchV durchgeführt worden.

Da im Übrigen Mängel des Genehmigungsverfahrens von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht werden und auch sonst nicht erkennbar sind, kann dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die von Dritten beantragte Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung ein gerichtlich festgestellter Verfahrensfehler unter dem Einfluss des eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehenden Gemeinschaftsrechts auf das nationale Recht haben könnte (vgl. zum Meinungsstand einerseits den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, NVwZ 2005, 1208 ff. = ZUR 2005, 246 ff., andererseits die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2007 - 8 K 1935/06 -, NUR 2007, 428 ff. = ZUR 2007, 264 ff., und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, ZUR 2007, 376 ff., jeweils m. w. N.; differenzierend Siems, Das UVP-Verfahren: Drittschützende Wirkung oder doch "nur" reines Verfahrensrecht, NUR 2006, 359 ff.). Soweit die Klägerin derartige Mängel formeller Art auch darin erblickt, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid selbst bestimmte Angaben entgegen § 21 9. BImSchV nicht oder sachlich unzutreffend enthalte, ist hierauf im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung zurückzukommen.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht lässt der angegriffene Bescheid einen zu seiner Aufhebung führenden Fehler nicht erkennen. Die Klägerin wird durch die der Beigeladenen entsprechend deren Antrag erteilte Genehmigung nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Das zu Recht als wesentliche Änderung des bestehenden Heizkraftwerks - einer Nebeneinrichtung zu der in Spalte 1 der Nr. 6.2 des Anhangs aufgeführten Papierherstellungsanlage der Beigeladenen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV) - zugelassene Vorhaben entspricht den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Die Genehmigung vom 13. Mai 2005 stellt in der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr.1 VwGO) entsprechend diesen Anforderungen hinreichend sicher, dass die Klägerin durch die Errichtung und den Betrieb des zu ändernden Heizkraftwerks - einer Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 7 17. BImSchV - nicht in drittschützenden Rechten aus § 5 Abs. 1 BImSchG verletzt wird. Nur insoweit kann sich aber die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung - sollte sie bestehen - berufen. Denn den Verwaltungsgerichten ist im Rahmen von Drittanfechtungsklagen eine über die Gewährung von Individualrechtsschutz hinausgehende umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anlagengenehmigungen am Maßstab des objektiven Rechts nach dem geltenden Prozessrecht verwehrt. Der im Einwirkungsbereich einer genehmigungsbedürftigen Anlage wohnende Dritte kann nämlich eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hinblick auf das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 6. Auflage 2005, § 5 Rdn. 120; Beschluss des OVG Thüringen vom 22. Februar 2006 - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479 ff., jeweils m. w. N.). Eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in ständiger Rechtsprechung verneint, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. die bereits zitierte "Nanopulver"-Entscheidung BVerwGE 119, 329, 332 f. m. w. N.). Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist bisher zwar noch nicht für alle Schadstoffe in einem Verfahren nach § 48 BImSchG festgelegt worden, in dem das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert wird. Diese Abgrenzung ist jedoch in Nr. 4 ("Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen") der hier anzuwendenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) gerade hinsichtlich derjenigen (dort in den Tabellen 1 bis 8 aufgeführten) Stoffe bzw. Stoffgruppen durch Festlegung insbesondere bestimmter ("drittschützender") Immissionswerte vorgenommen worden, die beim künftigen Betrieb der antragsgemäß genehmigten Feuerungs- und Rauchgasreinigungsanlage nach Befürchtung der Klägerin im Übermaß aus der Öffnung des 140 m hohen Kamins emittiert werden. Demgegenüber gelten die Anforderungen der Nr. 5.1 bis 5.4 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß Nr. 1 Abs. 4 TA Luft nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden, wie es durch Erlass der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I Seite 1633) - 17. BImSchV - auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) geschehen ist. Mit dieser unmittelbar an die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen sich anschließenden und in § 6 Abs.1 Nr. 1 BImSchG in Bezug genommenen Verordnungsermächtigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn eine geplante Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in ihrem Betrieb die Grenzwerte der 17. BImSchV einhält. Deshalb wäre es mit der als gebundene Entscheidung ergehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Jarass, a. a. O., § 6 Rdn. 26 m. w. N.) nicht vereinbar, wollte man der Behörde über die in der 17. BImSchV festgesetzten (Emissions-)Grenzwerte hinaus einen Entscheidungsspielraum zuerkennen; insbesondere würde die Rechtssicherheit vermittelnde Funktion der normativen Festlegung von Grenzwerten weitgehend entwertet, wollte man der Behörde - oder gar dem Gericht - generell die Möglichkeit einer Verschärfung dieser Grenzwerte einräumen. Auch scheidet eine Verschärfung der Emissionsgrenzwerte, wie sie die Klägerin der Sache nach im Hinblick auf die Verfügbarkeit einer effektiveren als der genehmigten Rauchgasreinigungstechnologie für geboten hält, aufgrund einer im Bereich der Vorsorge vorgeschalteten planerischen Entscheidung - etwa einer abwägenden Untersuchung verschiedener in Betracht kommender technischer Verfahrensalternativen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2007 - 7 C 15.06 -, Juris). Vielmehr konkretisiert die 17. BImSchV mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die zu genehmigende Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend.

Zwar stünde es dem Verordnungsgeber frei, für bestimmte Stoffe einen genau bestimmten Emissionsgrenzwert verbindlich festzusetzen und im Übrigen anzuordnen, dass die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die Emissionen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu reduzieren (vgl. insoweit § 5 Nr. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 13. BImSchV in der Fassung vom 22. Juni 1983, BGBl. I S. 719, oder - außerhalb normativer Festsetzungen - Nr. 5.4.1.4, 5.4.1.11, 5.4.2.3 TA Luft 2002). Derartige "Dynamisierungsklauseln im Sinne eines Verminderungsgebots" (Beschluss vom 30. August 1996 - BVerwG 7 VR 2.96 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 22) enthält die 17. BImSchV jedoch gerade nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 26. April 2007 ausdrücklich hervorgehoben hat.

Bei den Grenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV, die von keinem Tagesmittelwert der in Nr. 1, von keinem Halbstundenmittelwert der in Nr. 2 sowie von keinem über die jeweilige Probenahmezeit gebildeten Mittelwert der in Nr. 3 und 4 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen überschritten werden dürfen, die nach der Befürchtung der Klägerin bei dem Betrieb der genehmigten Anlage jedoch unter bestimmten für die Luftreinhaltung ungünstigen Praxisbedingungen überschritten werden, handelt es sich nicht um nachbarschützende Festlegungen, deren Überschreitung eine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bewirken könnte, sondern um auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verordnete Konkretisierungen der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Hinblick auf Luftverunreinigungen (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1. Mai 2007, Band I, § 5 BImSchG Rdn. 157 f., 14). Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die in den Mittelpunkt der Klagebegründung gerückte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 17.BImSchV, wonach sich die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt) beziehen. Die in § 5 Abs. 1 17. BImSchV festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs.1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung, ohne jedoch den dem Zweck des Gesetzes (§ 1 BImSchG) entsprechenden Schutz u. a. der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu betreffen, nämlich den Schutz vor Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG), die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Anforderungen insoweit von einer Abfallverbrennungsanlage eingehalten werden müssen, ergibt sich nicht aus § 5 oder § 5a 17. BImSchV, sondern aus Nr. 4 TA Luft. Die dortigen Vorschriften enthalten

- Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition,

- Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung,

- Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und

- Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung.

Sie dienen gemäß Nr. 4.1 Satz 2 der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist. Mit der 17. BImSchV verfolgt der Verordnungsgeber demgegenüber das Ziel, schon die Emissionsfrachten aus Abfallverbrennungsanlagen durch Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte gegenüber der TA Luft noch weiter abzusenken; durch diese verschärften umfassenden Anforderungen sollen die in der TA Luft enthaltenen Minimierungsgebote ausgefüllt werden (BR-Drucks. 303/90, S. 37 f.). Aufgrund dieses erklärten Regelungsanspruchs der 17. BImSchV kommen aber - anders als nach klägerischem Rechtsverständnis - behördliche oder gar gerichtliche Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als die in § 5 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte verbindlich vorschreiben, grundsätzlich nicht, sondern nur bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht, wenn nämlich aufgrund besonderer Einzelfallumstände Anlass zu der Annahme besteht, dass die Abfallverbrennungsanlage trotz Einhaltung der normierten Grenzwerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, Buchholz a. a. O. Nr. 24 = NVwZ 1998, 1181 ff. m. w. N.).

Auf dieser Grundlage erweist sich der Genehmigungsbescheid entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil er nicht die durch § 21 Abs. 3 9. BImSchV vorgeschriebenen Angaben enthalte. Nach dieser dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit der Genehmigung Rechnung tragenden Vorschrift (vgl. Czajka a. a. O., § 21 9. BImSchV, Rdn. 9 und 12) muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die 17. BImSchV anzuwenden ist, außer den nach Abs. 1 erforderlichen auch Angaben enthalten über

1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,

2. die gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage,

3. die kleinsten und größten Massenströme der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmenge,

4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle und

5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen.

Diese Angaben sind in Abschnitt I 2.2 ("Mengen, Spezifikation der zur Verbrennung im neuen Kraftwerksblock zugelassenen Abfälle") des Genehmigungsbescheids (S. 2 bis 5) vollständig enthalten. Sie entsprechen in vollem Umfang den Angaben in denjenigen Unterlagen, die die Beigeladene gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 9. BImSchV im Rahmen ihres überarbeiteten Antrags (Kapitel 1.3) bei der Genehmigungsbehörde eingereicht hat. Dabei gelten, wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt worden ist, die dort in mg/kg Trockensubstanz angegebenen "maximalen Schadstoffinhalte", die nach dem Inhalt der Genehmigung bei allen zum Einsatz gelangenden Ersatzbrennstoffen, Spuckstoffen und Schlämmen sowie bei dem zum Einsatz gelangenden Brennstoffgemisch nicht überschritten werden dürfen, für jede einzelne mit einer AVV-Nummer bezeichnete Abfallart und nicht etwa nur für zugelassene Brennstoffgemische. Entgegen der Annahme der Klägerin dürfen demzufolge beispielsweise auch die unter der AVV-Nummer 030310 aufgeführten "Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugschlämme aus der mechanischen Abtrennung", bei denen nach ihrer Einschätzung eine kritische Schwermetall- (insbesondere Thallium-) Belastung vorliegt, nicht in einer nach Abschnitt I 2.2.4 der Genehmigung näher konkretisierten Weise ("Monoeinsatz/Mischeinsatz der unter 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Abfälle") zum Einsatz gelangen, die im für die Luftreinhaltung ungünstigsten Fall (des Einsatzes der höchsten zulässigen Einsatzmenge eines Brennstoffs mit dem niedrigsten zulässigen Heizwert) zu einer Überschreitung der auf den (überarbeiteten) Antrag der Beigeladenen festgesetzten Grenzwerte führt.

Dass es bei einzelnen zur Verbrennung zugelassenen Abfallarten zu einer Überschreitung der in der Genehmigung festgelegten maximalen Schadstoffinhalte von Brennstoffen kommen werde, leitet die Klägerin daraus her, dass, wie in dem überarbeiteten Antrag (Kapitel 1 S. 17) ausgeführt ist, die hier angegebenen Werte teilweise höher liegen als die im Kapitel 7 in den Einsatzstoffen definierten Komponenten und es sich hier um Halbstundenmittelwerte handelt, die in die Verbrennung eingetragen werden können.

In Kapitel 7 (der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen) soll es sich nach diesen Ausführungen hingegen um Werte handeln, die in Dauerlast in die Anlage eingebracht werden können und die durch die Vermischung der Brennstoffe im Brennstoffbunker im Mittel sicher eingehalten und daher nur für die Aschezusammensetzungen herangezogen werden, wobei auch bei Eintrag der maximalen Gehalte die Emissionsparameter im Reingas eingehalten werden.

Ob damit hinreichend erklärt ist, dass entgegen der Annahme der Klägerin kein Widerspruch zwischen den gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 4 9. BImSchV von der Beigeladenen angegebenen, auf dieser Grundlage gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 5 9. BImSchV in der Genehmigung festgesetzten Werten des größten Gehalts an Schadstoffen in den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen im ursprünglichen Antrag einerseits, im überarbeiteten Antrag andererseits besteht, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die an unterschiedliche Angaben zu maximalen Schadstoffinhalten anknüpfenden Berechnungen und Überlegungen der Klägerseite zutreffend bzw. schlüssig sind, wonach "bei gleichen Abscheidegraden" nunmehr mit einem zwei- bis dreifach höheren Schadstoffausstoß des neuen Kraftwerksblocks an der Öffnung des vorhandenen Kamins gerechnet werden müsse. Auf den maximalen Schadstoffgehalt der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle bzw. Brennstoffgemische kommt es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage rechtlich nämlich nicht an, weil aus den bereits dargelegten Gründen weder den insoweit in der Genehmigung festgesetzten "Grenzwerten" noch den Emissionsgrenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV, die die Beigeladene objektiv-rechtlich ebenfalls einhalten muss, eine drittschützende Wirkung beigemessen werden kann. Dies entbindet die Beigeladene allerdings nicht von den ihr durch die Nebenbestimmungen 7.2 und 7.3 zur Genehmigung (Abschnitt IV, S. 50) auferlegten und von der zuständigen Behörde auf ihre Einhaltung zu überwachenden Pflichten, bei der Anlieferung der zur Verbrennung gelangenden Abfälle eine Annahmekontrolle durchzuführen und das Ergebnis der Annahmekontrolle gemäß Nebenbestimmung 1.7 zu dokumentieren sowie bis spätestens ein halbes Jahr vor Inbetriebnahme des neuen Kraftwerksblocks ein Konzept zur

- Durchführung der Annahmekontrollen nach Nebenbestimmung 7.2 und

- Überwachung der Eingangskriterien (unterer Heizwert und maximale Schadstoffgehalte) der zur Verbrennung gelangenden Abfälle zu erstellen und der Oberen Abfallbehörde zur Zustimmung vorzulegen.

Entgegen der von Klägerseite geäußerten Rechtsauffassung kann, wie sich unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ergibt, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte aus sachlichen Gründen - im Wesentlichen der Nichtvorhersehbarkeit der konkreten Zusammensetzung der frühestens ab 2008 zu verbrennenden Abfälle - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er den Betrieb der genehmigten Anlage unter die Bedingung der Durchführung einer Annahmekontrolle und der - als Genehmigung zu verstehenden - "Zustimmung" der Oberen Abfallbehörde zu einem rechtzeitig vor der Inbetriebnahme vorzulegenden Kontroll- und Überwachungskonzept gestellt hat. Dass die die Annahmekontrolle betreffenden Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt und zur Zweckerreichung geeignet sind, ist bereits in dem am 16. Februar 2006 erlassenen Widerspruchsbescheid (S. 15) näher ausgeführt worden; hierauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sollte entsprechend der Befürchtung der Klägerseite eine wirksame Überprüfung des Schadstoffgehalts insbesondere der künftig von außen in die Anlage der Beigeladenen gelangenden Abfälle nicht durchgeführt werden können oder sollten die der Anlagenbetreiberin in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten nicht erfüllt werden, würde dies zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zur gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Genehmigung nur unter der Voraussetzung führen können, dass schon jetzt hinreichend sicher absehbar wäre, dass das klägerische Wohngrundstück gerade hierdurch schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Luftverunreinigungen ausgesetzt sein wird, ohne dass dem wirksam durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG abgeholfen werden könnte. Einen Schutz- oder Abwehranspruch der Nachbarschaft davor, dass in einer Mitverbrennungsanlage Abfälle mit einem bestimmten, vermeintlich oder tatsächlich zu hohen Schadstoffgehalt eingesetzt oder infolge unzureichender Rauchgasreinigung die Emissionsgrenzwerte des § 5 Abs. 1 17. BImSchV überschritten werden, gewährt das geltende Immissionsschutzrecht nicht, soweit nicht die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 TA Luft) erfüllt werden müssen. Die mit der vorliegenden Klage der Sache nach eingeforderten Maßnahmen zur möglichst weitgehenden Emissionsbegrenzung, zu denen nach weitem Verständnis auch Maßnahmen zur Begrenzung des Schadstoffgehalts im "Input" einer Abfallverbrennungsanlage gehören mögen, dienen demgegenüber der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Keine der von Klägerseite in diesem Zusammenhang zur Begründung der Anfechtungsklage herangezogenen Vorschriften, die eine Begrenzung der Emissionen (§ 2 Nr. 3 17. BImSchV) solcher Anlagen bezwecken, entfaltet für die Nachbarn die erforderliche (drittschützende) Wirkung, die Voraussetzung für die gerichtliche Aufhebung eines (rechtswidrigen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vielmehr hat, wie beispielsweise in § 16 Abs. 1 Satz 3 17. BImSchV für den Fall von Betriebsstörungen zum Ausdruck kommt, die zuständige Behörde durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Betreiber seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ordnungsgemäßen Betrieb nachkommt oder die Anlage außer Betrieb nimmt, und kann sie insbesondere nach Maßgabe der §§ 17 und 20 BImSchG die zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlichen Maßnahmen auch noch nachträglich treffen.

Die angefochtene Genehmigung ist nicht deshalb aufzuheben, weil sie, wie die Klägerin ferner bemängelt, keine den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 17. BImSchV entsprechende Festlegung enthält. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Behörde bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, die aus einer Verbrennungslinie oder aus mehreren Verbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen den Zeitraum festlegen, während dessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxyd und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II, unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Der Weiterbetrieb darf vier aufeinanderfolgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht überschreiten (Satz 2).

Die Nichtfestlegung eines Zeitraums für den zulässigen Weiterbetrieb mit der Begründung, die Anlagenbetreiberin habe (bislang) einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und müsse daher gegebenenfalls den Betrieb der Verbrennungsanlage sofort einstellen, entspricht nicht dem Charakter des § 16 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV als einer Sollvorschrift. Einen hinreichend tragfähigen Grund dafür, die nach Maßgabe dieser Bestimmung grundsätzliche gebotene Festlegung zu unterlassen, vermag der Senat dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Dieser der Genehmigung objektiv anhaftende Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids; denn durch ihn wird die Klägerin nicht in ihrem durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG begründeten Schutz- und (Immissions-)Abwehrrecht verletzt. Vielmehr handelt es sich auch bei § 16 Abs. 2 17. BImSchV um eine der Vorsorge im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienende, ausdrücklich die Begrenzung von Emissionen betreffende Vorschrift, die eine Schutzwirkung zugunsten der Nachbarschaft einer Abfallverbrennungsanlage nicht entfaltet. Eine Rechtsverletzung (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Nachteil der Klägerin wäre deshalb selbst dann ausgeschlossen, wenn die ohne Festlegung eines Zeitraums für den zulässigen Weiterbetrieb erteilte Genehmigung so zu verstehen sein sollte, dass die Beigeladene ihre Anlage sogar bis zu der durch § 16 Abs. 2 Satz 2 17. BImSchV normierten zeitlichen Höchstgrenze weiter betreiben darf.

Die angegriffene Genehmigung ist weiterhin nicht deshalb aufzuheben, weil sie, wie die Klägerin meint, auf unzutreffenden Annahmen über den bei dem zugelassenen Betrieb der Verbrennungsanlage unter für die Luftreinhaltung ungünstigsten Bedingungen tatsächlich zu erwartenden Abgasvolumenstrom und entsprechend höheren Schadstoffemissionen beruhe. Zunächst bietet das geltende Recht, wie bereits näher ausgeführt, Dritten keinen Schutz gegen eine bei dem Betrieb der genehmigten Anlage entsprechend klägerischer Befürchtung eintretende Überschreitung derjenigen Emissionsgrenzwerte, die in § 5 Abs. 1 17. BImSchV für die einzelnen dort aufgeführten Luftschadstoffe normativ festgesetzt sind. Die in dieser Vorschrift geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Verbrennungsanlagen zielen nämlich ausdrücklich auf eine Begrenzung der Emissionen derartiger Anlagen, nicht hingegen auf eine Verringerung der Immissionen ab, die nach dem gebotenen Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung noch - in verdünnter Form - auf die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Grundstücke einwirken. Mit der Festsetzung der Grenzwerte des § 5 Abs. 1 17. BImSchV wird der durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG begründeten Vorsorgepflicht entsprochen, die nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises dient, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind. Welchen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen der im Einwirkungsbereich einer Verbrennungsanlage wohnende Dritte aufgrund des ihm durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts demgegenüber verlangen kann, bestimmt sich im vorliegenden Fall nach Nr. 4 TA Luft; hierauf wird an anderer Stelle noch zurückzukommen sein.

Überdies ist, ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtlich sichergestellt, dass die Emissionsgrenzwerte des § 5 Abs. 1 17. BImSchV bei dem Betrieb des neuen Kraftwerksblocks nicht überschritten werden. Dies folgt im Einzelnen aus den "Nebenbestimmungen gemäß § 12 BImSchG" in Abschnitt IV des Genehmigungsbescheids vom 13. Mai 2005. Dort ist unter der die Luftreinhaltung betreffenden Nr. 5.1 hinsichtlich des neuen Kraftwerksblocks (Nr. 5.1.2) zunächst bestimmt, dass die Restkonzentration der Emissionen im Abgas (im Sinne des § 2 Nr. 3 17. BImSchV) die nachstehenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten darf, wobei sich diese Grenzwerte auf das Volumen des Abgases im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert insbesondere auch im Falle des hier interessierenden Betriebszustandes "Lastbetrieb mit den zur Verbrennung gelangenden Abfällen" beziehen (S. 31 ff. des Genehmigungsbescheids). Nachstehend sind in der Genehmigung - als Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte und Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit - exakt diejenigen Emissionsgrenzwerte aufgeführt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (i. V. m. Anhang I) 17. BImSchV nicht überschritten werden dürfen, außerdem - als "zusätzliche Grenzwerte über die Anforderungen der 17. BImSchV hinaus" - ein abgesenkter Jahresmittelwert für Quecksilber und seine Verbindungen (Nr. 5.1.2.2.2 C) sowie bei einer Messdauer von einer halben Stunde bis längstens zwei Stunden ebenfalls abgesenkte Grenzwerte für Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium, Chrom, Nickel und Thallium sowie die Verbindungen dieser Stoffe (Nr. 5.1.2.2.2 E). Gemäß Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.2.3 sind alle komponentenbezogenen Emissionsgrenzwerte im jeweiligen Betriebszustand gleichzeitig einzuhalten. Sie gelten für die jeweils beantragten und zugelassenen Betriebszustände wie Volllast, Teillast, An- und Abfahren bzw. den Betrieb in der Stabilisierungsphase mit Anfahr- bzw. Zusatzbrennern. Gemäß Nr. 5.1.2.2.4 dürfen ergänzend zu den Anforderungen aus den Nebenbestimmungen "2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.3" (richtig wohl: 5.1.2.2.1 bis 5.1.2.2.3) die Restkonzentrationen der Emissionen im Abgas, bezogen auf das Volumen des Abgases im Normzustand nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 vom Hundert, die Grenzwerte nach Nebenbestimmung 5.1.2.2.2 A als Jahresmittelwert - ausgenommen gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff -, bezogen auf die Betriebszeit im Kalenderjahr, nicht überschreiten. Überdies wird schließlich der Abgasvolumenstrom an der Emissionsquelle EO 1 auf maximal 196.000 m³/h (Abgas im Normzustand nach Abzug des Feuchtegehaltes) im Mittel der der Prognose zugrunde gelegten 8.260 Betriebsstunden im Kalenderjahr begrenzt (Nr. 5.1.2.4.4, S. 35 des Genehmigungsbescheids).

Mit diesem - durch den Widerspruchsbescheid nicht veränderten - Inhalt verstößt die der Beigeladenen erteilte Genehmigung entgegen klägerischer Auffassung zunächst nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV. Nach dieser Bestimmung beziehen sich die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt); damit ist nicht, wie die Klägerin meint, rechtsverbindlich vorgeschrieben, dass der größte zulässige Abgasvolumenstrom, soweit es rechtlich auf maximale Schadstoffemissionen unter für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen ankommt, ungeachtet eines von dem Vorhabenträger beantragten niedrigeren "Betriebswerts" (hier: 8 vom Hundert) auf der Grundlage des normativ definierten Bezugssauerstoffgehalts zu ermitteln sei. Wenn sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert "beziehen", besagt dies nämlich nur, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte rechnerisch angepasst werden müssen, falls eine Abfallverbrennungsanlage - rechtlich zulässig - so betrieben werden soll, dass der Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas mehr als 11 % beträgt. Eine rechtliche Schranke für Vorhabenträger, die, wie die Beigeladene, eine Anlage beispielsweise aus wirtschaftlichen, mit dem Aufwand für die Ansaugung von Verbrennungsluft zusammenhängenden Gründen mit einem unter 11 Vol.-% liegenden Sauerstoffgehalt im Abgas betreiben wollen, richtet die Vorschrift hingegen nicht auf. Die dem eigenen Antrag der Beigeladenen entsprechende zusätzliche, nämlich über die Anforderungen des § 5 Abs. 1 17. BImSchV noch hinausgehende emissionsbegrenzende Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.2.4 ist deshalb gerichtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitere, damit in sachlichem Zusammenhang stehende Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.4.4, durch die der Abgasvolumenstrom an der Emissionsquelle EO 1 ausdrücklich auf maximal 196.000 m³/h (Abgas im Normzustand nach Abzug des Feuchtegehaltes) im Mittel der der Prognose zugrunde gelegten 8.260 Betriebsstunden im Kalenderjahr begrenzt wurde. Zwar schließt diese ebenfalls von der Beigeladenen selbst beantragte Begrenzung rechtlich nicht aus, dass der bei dem Betrieb des neuen Kraftwerksblocks entstehende Abgasvolumenstrom bei schwankenden, für die Luftreinhaltung besonders ungünstigen Betriebsbedingungen die Menge von 196.000 m³/h während der Zeitspannen eines Tages, einer halben Stunde oder der jeweiligen Probenahmezeit übersteigen kann, auf die sich die durch Rechtsverordnung normierten Emissionsgrenzwerte beziehen. Insoweit ist der Klägerin einzuräumen - und ist von dem Beklagten sowie von der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt worden -, dass der Abgasvolumenstrom der genehmigten Anlage je nach unterschiedlichen Betriebsbedingungen temporär größer sein kann, als er nach der Nebenbestimmung 5.1.2.4.4 mit 196.000 m³/h im Mittel der zugrunde gelegten Betriebsstunden im Kalenderjahr zugelassen worden ist. Wenn demnach, um die vorgenannte Nebenbestimmung einhalten zu können, auch nach dem Verständnis der Beigeladenen selbst Betriebszeiten eines höheren Abgasvolumenstroms mit Betriebszeiten entsprechend geringerer Abgasvolumenströme "kompensiert" werden müssen, liegt darin entgegen klägerischer Auffassung kein Rechtsverstoß. Denn was an Emissionsbegrenzung rechtlich (mindestens) geboten ist, ergibt sich abschließend aus § 5 Abs. 1 17. BImSchV; auch die dort normierten Tagesmittelwerte (Nr. 1), Halbstundenmittelwerte (Nr. 2) und über die jeweilige Probenahmezeit gebildeten Mittelwerte (Nr. 3) bestimmen den Inhalt der der Beigeladenen erteilten Genehmigung und müssen deshalb von ihr - ebenso wie die ihr antragsgemäß auferlegten weitergehenden Emissionsbegrenzungen - eingehalten werden.

Die mit den normierten Emissionsgrenzwerten identischen genehmigungsrechtlichen Anforderungen sind aber auch unter den bei genehmigungskonformem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Bedingungen einzuhalten. Solche Bedingungen liegen nach gerichtlich nicht zu beanstandender, insoweit übereinstimmender Einschätzung der Verfahrensbeteiligten bei einem Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 % und einem damit korrespondierenden Abgasvolumenstrom von (rund) 254.000 m³/h vor. Auch bei diesem Abgasvolumenstrom - und nicht bloß, wie die Klägerin meint, bei dem lediglich im Mittel von 8260 Betriebsstunden im Kalenderjahr auf maximal 196.000 m³/h festgesetzten, einem Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 % korrespondierenden Abgasvolumenstrom - ist, bezogen auf die Einhaltung der Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte und über die jeweilige Probenahmezeit gebildeten Mittelwerte, die maximal zulässige Schadstoffemission des neuen Kraftwerksblocks genehmigungsrechtlich begrenzt, wie sich aus der bereits zitierten Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.2.1 ergibt. Danach beziehen sich auch die - mit den Emissionsgrenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV identischen - Grenzwerte des Genehmigungsbescheids u. a. bei "Lastbetrieb mit den zur Verbrennung gelangenden Abfällen" auf das Volumen des Abgases im Normzustand (nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %. Dies entspricht § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV. Somit geht die Argumentation ins Leere, mit der Genehmigung eines als "Betriebswert" beantragten Sauerstoffgehalts von 8 Vol.-% werde der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 17. BImSchV von der Genehmigungsbehörde gestattet, hinsichtlich einzelner Schadstoffe (insbesondere Schwermetalle) die geltenden Emissionsgrenzwerte jedenfalls temporär - beispielsweise bei Einsatz größerer Mengen heizwertarmer, nicht hinreichend vermischter Abfälle - zu überschreiten, weil der Abgasvolumenstrom an der Emissionsquelle EO 1 nur im Jahresmittel auf maximal 196.000 m³/h begrenzt worden sei, nicht hingegen im Mittel der in § 5 Abs. 1 17. BImSchV bestimmten Zeiträume (Tag, halbe Stunde, jeweilige Probenahmezeit).

Da, wie bereits dargelegt, Überschreitungen der in § 5 Abs. 1 17.BImSchV normierten Emissionsgrenzwerte als solche ohnehin noch keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bewirken, kann hier im Übrigen dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich, wovon die Genehmigungsbehörde und die Beigeladene übereinstimmend ausgehen, zur vollständigen Kompensation etwaiger, kurzfristig grenzwertüberschreitender Schadstoffkonzentrationen im gereinigten Abgas durch erforderlichenfalls gegensteuernden Einsatz geringer belasteter oder heizwertreicherer Brennstoffe jedenfalls innerhalb des Mittelungszeitraums eines Jahres kommen wird, was die Klägerin bezweifelt.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich befürchtet, im praktischen Betrieb der genehmigten Anlage werde es zu Überschreitungen der in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte kommen, vor allem weil der tatsächliche Schadstoffgehalt der künftig zur Verbrennung gelangenden Abfälle in den der Genehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen unrealistisch niedrig, jedenfalls aber widersprüchlich angegeben sei, vermag diese Befürchtung, selbst wenn sie sich trotz Messung und Überwachung im Sinne der §§ 9 ff. 17. BImSchV bewahrheiten sollte, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht in Frage zu stellen. Eine immssionsschutzrechtliche Genehmigung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass der Genehmigungsinhaber die ihm kraft Gesetzes und/oder aufgrund eines Verwaltungsakts obliegende Pflicht zur Emissionsbegrenzung nicht hinreichend erfüllt; hiergegen hat vielmehr die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 und 20 BImSchG einzuschreiten.

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie, wie die Klägerin meint, in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz der im Einwirkungsbereich einer Abfallverbrennungsanlage wohnenden Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen. Der sich auf die "Immissionsprognose", nämlich die rechnerische Ermittlung der Zusatzbelastung (Nr. 2.2 Abs. 2 Satz 2 TA Luft) in dem Gutachten Nr. 55360/2 der Müller-BBM GmbH vom 13. Oktober 2003 (ergänzt durch Bericht Nr. M 55360/8 - überarbeitete Version unter Einbeziehung von FITNAH-Berechnungen - vom 6. Oktober 2004) stützende Genehmigungsbescheid vom 13. Mai 2005, der in der Gestalt des am 16. Februar 2006 erlassenen Widerspruchsbescheids Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), steht in Einklang mit den die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Bestimmungen in Nr. 4 TA Luft, zu denen insbesondere die in Nr. 4.2.1 (Tabelle 1) aufgeführten Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit gehören (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a. a. O. Band II, Vorbemerkung TA Luft Rdn. 10).

Gemäß Nr. 4.1 Abs. 1 TA Luft enthalten die Vorschriften in Nr. 4

- Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition,

- Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung,

- Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und

- Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung.

Sie dienen der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist (Abs. 2). Bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sichergestellt ist (Nr. 3.1 Abs. 1 Buchstabe a)), hat die zuständige Behörde zunächst den Umfang der Ermittlungspflichten festzustellen (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 Satz 1 soll bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen

a) wegen geringer Emissionsmassenströme (s. Nr. 4.6.1.1),

b) wegen einer geringen Vorbelastung (s. Nr. 4.6.2.1) oder

c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung (s. Nrn. 4.2.2 Buchstabe a), 4.3.2 Buchstabe a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchstabe a) und 4.5.2 Buchstabe a)).

In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotz geringer Massenströme nach Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach Buchstabe b) liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 vor (Satz 2).

Nach Abs. 5 berücksichtigt die Festlegung der Immissionswerte einen Unsicherheitsbereich bei der Ermittlung der Kenngrößen. Die Immissionswerte gelten auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe. Schließlich sind gemäß Abs. 6 weitere Ermittlungen bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht - nämlich in den Tabellen 1 bis 6 - festgelegt sind, nur geboten, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 4.8 vorliegen.

Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe der Vorbelastung, der Zusatzbelastung oder der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff. Die Kenngröße für die Vorbelastung ist die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff. Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird. Die Kenngröße für die Gesamtbelastung ist bei geplanten Anlagen aus den Kenngrößen für die Vorbelastung und die Zusatzbelastung zu bilden; bei bestehenden Anlagen entspricht sie der vorhandenen Belastung (Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 1 bis 4 TA Luft).

Ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin hat das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Behörde zunächst gemäß Nr. 4.1 Abs. 3 TA Luft den Umfang der Ermittlungspflicht auf der Grundlage der mit den (ergänzten) Antragsunterlagen der Beigeladenen vorgelegten (überarbeiteten) Immissionsprognose der - u. a. in Hessen gemäß § 26 Satz 1 BImSchG als sachverständige Stelle bekannt gegebenen - Müller-BBM GmbH vom 13. Oktober 2003/6. Oktober 2004 mit dem Ergebnis festgestellt, hinsichtlich des zusätzlichen Kraftwerksblocks (mit einer Kaminhöhe von 140 m) könne nach Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft die Bestimmung von Immissionskenngrößen nicht schon wegen geringer Emissionsmassenströme (s. Nr. 4.6.1.1) entfallen, weil sich unter Heranziehung der maximal zulässigen Schadstoffkonzentration und des maximal zulässigen Abluftvolumenstroms für alle Schadstoffe - ausgenommen Nickel und seine Verbindungen, Schwefeloxide und Tetrachlorethen - eine Überschreitung der in Nr. 4.6.1.1 - Tabelle 7 - TA Luft festgelegten Bagatellmassenströme ergebe (S. 76 des Genehmigungsbescheids). Wohl aber habe bei den Schadstoffen mit in den Nrn. 4.2 bis 4.5 TA Luft festgelegten Immissionswerten die Bestimmung von Immissionskenngrößen wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung (im Sinne der Nr. 4.1 Abs. 4 Buchstabe c) TA Luft) unterbleiben können (S. 77 f. des Genehmigungsbescheids). Demgegenüber überschreite zwar bei dem Betrieb des zu modernisierenden vorhandenen Kraftwerksblocks (mit einer Kaminhöhe von 80 m) unter ausschließlichem Einsatz von Heizöl-EL die Zusatzbelastung durch Schwefeloxide die Irrelevanzgrenze nach Nr. 4.2.2 Buchstabe a) TA Luft, bei einer Gesamtbelastung von 7,4 Mikrogramm/m³ SO2 werde jedoch der nach Nr. 4.2.1 TA Luft einzuhaltende Immissionswert von 50 Mikrogramm/m³ Schwefeldioxid deutlich unterschritten (S. 74 des Genehmigungsbescheids).

Der erkennende Senat sieht unter Würdigung des sich im Wesentlichen auf die Abfallverbrennung sowie die Abgasreinigung des neuen Kraftwerksblocks beschränkenden klägerischen Vorbringens keine hinreichende Veranlassung, an der Tragfähigkeit der nach Erhebung von Einwendungen schon im Verwaltungsverfahren überprüften Immissionsprognose zu zweifeln, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt. Insbesondere erweist sich die jeweils zusammenfassende Beurteilung des Sachverständigengutachtens vom 13. Oktober 2003 (S. 45) und seiner überarbeiteten Version vom 6. Oktober 2004 (S. 88) nicht aus den von der Klägerin dargelegten Gründen als fachlich oder rechtlich fehlerhaft. Danach

- überschreiten die Schadstoffemissionen der geplanten Anlage unter den bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen (Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche) die Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7, Nr. 4.6.1.1 TA Luft,

- ergaben die nach Anhang 3 TA Luft durchgeführten Immissionsprognosen mit dem Partikelmodell, dass die durch die neue Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung bei allen Schadstoffen mit Irrelevanzgrenzen unter diesen liegt,

- war aufgrund der vorhandenen Informationen weder eine besondere örtliche Lage noch eine hohe Vorbelastung festzustellen und lagen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung vor, so dass die Bestimmung weiterer Immissionskenngrößen - insbesondere die Durchführung von Vorbelastungsmessungen - entfallen konnte,

- wird mit der geplanten Schornsteinhöhe von 80 m für das Reservekraftwerk bzw. von 140 m für den neuen Kraftwerksblock entsprechend den Anforderungen aus Nr. 5.5 TA Luft ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung ermöglicht und

- konnten nach der Überarbeitung die zentralen Ergebnisse des ersten Gutachtens, nämlich die Unterschreitung der Irrelevanzgrenzen der TA Luft bei allen Schadstoffen sowie die Lage des Immissionsmaximums im Nordosten der Anlage, als bestätigt angesehen und die (aufgrund von FITNAH-Berechnungen) festgestellten Verlagerungen der Konzentrationsverteilungen bei der Auswirkungsbetrachtung als vernachlässigbar eingestuft werden.

Die demgegenüber von Klägerseite weiterhin geäußerte Kritik, jedenfalls bei einigen Schwermetallen würden die Irrelevanzgrenzen deshalb überschritten, weil für die rechnerische Ermittlung der Zusatzbelastung im Rahmen der Immissionsprognose nicht ein Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 % ("Betriebswert"), sondern - im Sinne der gebotenen "Worst-Case-Betrachtung" - der durch § 5 Abs. 2 Satz 1 17. BImSchV vorgeschriebene Bezugssauerstoffgehalt von 11 % und dementsprechend ein höherer Abgasvolumenstrom sowie für die jeweiligen Schadstoffe auch ein erhöhter, gemäß Anhang 3 TA Luft - Ausbreitungsrechnung - als Stundenmittelwert anzugebender Emissionsmassenstrom anzusetzen gewesen, dies aber nicht geschehen sei, greift nicht durch. Mit dieser Argumentation knüpft die Klägerin ersichtlich an die in der Tabelle 9 des Gutachtens vom 13. Oktober 2003 (S. 26) dargestellten Ergebnisse der Ermittlung der Immissionszusatzbelastungen durch Stoffe nach Nr. 4.5 TA Luft (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition) an, die für Cadmium, Nickel und Thallium sowie für die anorganischen Verbindungen dieser Stoffe eine Zusatzbelastung erwarten lassen, die mit angegebenen 4,6 % bzw. 4,8 % des Immissionsjahreswertes nur knapp unter dem Irrelevanzkriterium der Nr. 4.5.2 Buchstabe a) aa) TA Luft ("nicht mehr als 5 vom Hundert des jeweiligen Immissionswertes in Tabelle 6") liegt, während die in den Tabellen 6 bis 8 des Sachverständigengutachtens dargestellten und von Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellten Ergebnisse der Immissionsprognose für Stoffe nach Nr. 4.2 (Schutz der menschlichen Gesundheit), für Staubniederschlag nach Nr.4.3 (Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag) und für Stoffe nach Nr. 4.4 (Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen) die jeweilige Relevanzschwelle bei weitem nicht erreichen. Eine Ausnahme bildet insoweit bei Stoffen nach Nr. 4.2 TA Luft lediglich Schwefeldioxid, bei dem die mit 6,76 % des Immissionsjahreswertes prognostizierte Zusatzbelastung (durch das Reservekraftwerk) ausweislich der Tabelle 11 des Gutachtens die Relevanzgrenze der Nr. 4.2.2 Buchstabe a) TA Luft von 3 vom Hundert deutlich, aber rechtlich folgenlos übersteigt, weil insoweit wegen der im Jahresmittel - in Hessen - weit unter dem Immissionswert von 50 Mikrogramm/m³ liegenden Immissionskonzentration von SO2 - die im Rhein-Main-Gebiet anzutreffenden Spitzenwerte betragen nach sachverständiger, von Klägerseite nicht angegriffener Feststellung nur 5 bis 7 Mikrogramm/m³ - unbedenklich von einer geringen Vorbelastung im Sinne der Nr. 4.1 Abs. 4 Buchstabe b) TA Luft ausgegangen und aus diesem Grund von der Ermittlung der Immissionskenngrößen abgesehen werden konnte.

Die Kritik der Klägerin daran, dass der Beigeladenen antragsgemäß der Betrieb des neuen Kraftwerksblocks mit einem Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %, bezogen auf die Betriebszeit im Kalenderjahr (Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.2.4), genehmigt sowie der Abgasvolumenstrom an der Emissionsquelle EO 1 auf maximal 196.000 m³/h lediglich im Mittel der der Prognose zugrunde gelegten 8.260 Betriebsstunden im Kalenderjahr, nicht hingegen im Mittel der für die Luftreinhaltung ungünstigsten Stunde begrenzt worden sei (Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.4.4), greift im Ergebnis nicht durch. Eine irrelevante Zusatzbelastung im Sinne der Nr. 4.1 Abs. 4 Buchstabe c) TA Luft, bei deren Vorliegen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, ist zunächst nicht unmittelbar auf den jeweils ungünstigsten Stundenmittelwert und auch nicht auf die in § 5 Abs. 1 17. BImSchV aufgeführten emissionsbegrenzenden (nicht drittschützenden) Tages-, Halbstunden- oder über die jeweilige Probenahmezeit gebildeten Mittelwerte zu beziehen. Von hier nicht näher interessierenden, unter Nr. 4.2 bis 4.4 TA Luft in den Tabellen 1 und 3 aufgeführten Ausnahmen für Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid abgesehen, kommt es insoweit vielmehr auf den Mittelungszeitraum "Jahr" an. Dies folgt hinsichtlich der Schadstoffe, bei denen die Klägerseite eine erhebliche Zusatzbelastung durch den neuen Kraftwerksblock befürchtet, daraus, dass sich das in Nr. 4.5.2 Buchstabe a) TA Luft unter aa) definierte Irrelevanzkriterium u. a. für Cadmium, Nickel und Thallium ausdrücklich auf 5 vom Hundert des "jeweiligen Immissionswertes in Tabelle 6" bezieht und diese Immissionswerte für Schadstoffdepositionen betreffende Tabelle ausschließlich den Mittelungszeitraum "Jahr" kennt. Im Übrigen setzt auch die Prognose einer nach den Nrn. 4.2.2 Buchstabe a), 4.3.2 Buchstabe a), 4.4.1 Satz 3 und 4.4.3 Buchstabe a) TA Luft "irrelevanten" Zusatzbelastung stets voraus, dass die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines Stoffes einen auf das Jahr bezogenen Immissionswert übersteigt. Auf eine - genehmigungsrechtlich zulässige - temporäre (stunden- oder gar tagelange) maximale "Ausnutzung" der für die Luftreinhaltung ungünstigsten Bedingungen, die zu einem Abgasvolumenstrom von rund 254.000 m³/h und zu entsprechend höheren stündlichen Schadstofffrachten führen kann, kommt es somit im Hinblick darauf nicht an, dass der Abgasvolumenstrom im Mittel der prognostizierten Betriebsstunden im Kalenderjahr - antragsgemäß - auf höchstens 196.000 m³/h begrenzt worden ist und sich auch die jeweils maßgeblichen Immissionswerte auf den Mittelungszeitraum "Jahr" beziehen.

Eine Beurteilung der zu erwartenden der Zusatzbelastung durch, wie die Klägerin in erster Linie befürchtet, Cadmium, Nickel und Thallium als i. S. der Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) i. V. m. Nr. 4.5.2 Buchstabe a) TA Luft "irrelevant" setzt zunächst eine Ermittlung der von dem neuen Kraftwerksblock ausgehenden Zusatzbelastung nach Maßgabe der Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft voraus. Gemäß Nr. 4.6.4.1 TA Luft sind die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch rechnerische Immissionsprognose auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse zu bilden und ist dabei das in Anhang 3 angegebene Berechnungsverfahren anzuwenden. Von weiteren Ermittlungen kann gemäß Nr. 4.5.2 Buchstabe a) aa) TA Luft abgesehen werden, falls der maßgebende Irrelevanzwert - hier 5 vom Hundert des jeweiligen Immissionswertes in Tabelle 6 - im gesamten Beurteilungsgebiet eingehalten ist. Die nach den Bestimmungen der Nr. 4.6.4 TA Luft zu bildenden Kenngrößen für die Zusatzbelastung sind Grundlage für die Prüfung, ob die Immissionswerte eingehalten sind und dienen damit auch der Beurteilung der Relevanz der Zusatzbelastung im Sinne der Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a. a. O., Band II Nr. 4.6.4 TA Luft Rdn. 1).

Die von der Müller-BBM GmbH in Abschnitt 7 des Gutachtens vom 13. Oktober 2003 (S. 21 bis 27) hinsichtlich des neuen Kraftwerksblocks erstellte rechnerische Immissionspognose ist nicht deshalb fachlich fehlerhaft, weil, wie die Klägerin mit ihrer Kritik an dem "Betriebswert" des Sauerstoffgehalts im Abgas von (nur) 8 Vol.-% der Sache nach weiterhin geltend macht, in die nach Anhang 3 TA Luft durchzuführende Ausbreitungsrechnung teilweise unzutreffende, jedenfalls aber widersprüchliche Angaben über die Emissionsparameter der Emissionsquelle (Emissionsmassenstrom, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom) eingeflossen seien. Dies trifft nicht zu. Zwar lassen Text und Abbildungen dieses Gutachtens in Abschnitt 7 ("Immissionszusatzbelastungen") nicht schon unmittelbar erkennen, welche - gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Anhang 3 TA Luft als Stundenmittelwerte anzugebenden - Emissionsmassenströme, Abgastemperaturen und Abgasvolumenströme Eingang in die Ausbreitungsrechnung gefunden haben; denn dort werden lediglich Prüfwerte (7.1), die Methodik (7.2) und die Ergebnisse der Immissionsprognose für das geplante Heizkraftwerk (7.3) dargestellt. Dies rechtfertigt jedoch keine Schlussfolgerung dahin, dass die für die Müller-BBM GmbH tätigen Sachverständigen bei ihren Berechnungen von unzutreffenden Emissionsparametern, nämlich einem Abgasvolumenstrom von nur 196.000 (statt 254.000) m³/h und somit auch zu niedrigen Emissionsmassenströmen der einzelnen Schadstoffe, ausgegangen sein könnten. Dies folgt bereits daraus, dass der Abgasvolumenstrom an der Emissionsquelle als Stundenmittelwert anzugeben war, es sich bei 196.000 m³/h aber um einen - in die Nebenbestimmung Nr. 5.1.2.4.4 des Genehmigungsbescheids eingegangenen - Mittelwert handelt, der sich auf die prognostizierten 8.260 Betriebsstunden im Kalenderjahr bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass den Autoren der Immissionsprognose insoweit eine Verwechselung unterlaufen sein könnte, bestehen nicht.

Vielmehr ist dem vorhergehenden Abschnitt 6 des Gutachtens ("Schornsteinhöhenberechnung") eindeutig zu entnehmen, dass für die Immissionsprognose dort, wo es im Rahmen der Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft auf die Emissionsparameter der Emissionsquelle, nämlich den gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als Stundenmittelwerte anzugebenden Emissionsmassenstrom, die Abgastemperatur und den Abgasvolumenstrom ankommt, folgende Eingangsdaten auch tatsächlich Verwendung gefunden haben:

t [ºC] 140

R [m³/h] 254.700

Massenstrom NOx als NO2

- Q [kg/h] 69,3

- Q/S [kg/h] 693

Nach der hierzu in Abschnitt 6.1 des Gutachtens (S. 18) gegebenen Erläuterung sind für t, R und Q jeweils die Werte eingesetzt, "die sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen ergeben, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes der Brenn- bzw. Rohstoffe".

Damit ist nicht nur der insoweit inhaltsgleichen, der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung dienenden Vorschrift der Nr. 5.5.3 Abs. 2 TA Luft über die Bestimmung derjenigen Schornsteinhöhe Genüge getan, die erforderlich ist, damit ein i. S. der Nr. 5.5.1 ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zugleich ist damit den Anforderungen der (drittschützenden) Vorschriften des Anhangs 3 TA Luft entsprochen, wonach für die Ausbreitungsrechnung - in einem ersten Schritt - die Emissionen festzulegen sind (Nr. 2) und in diesem Zusammenhang gemäß Abs. 1 die Stellen des Übertritts von Luftverunreinigungen aus der Anlage in die Atmosphäre (regelmäßig die Höhe der Schornsteinmündung) sowie gemäß Abs. 2 die Emissionsparameter der Emissionsquelle - als Stundenmittelwerte - angegeben werden müssen.

Dass somit bei der Bestimmung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung (i. S. der Nr. 4.6.4 TA Luft) sowie der Beurteilung der Relevanz der durch den neuen Kraftwerksblock hervorgerufenen Zusatzbelastung (i. S. der Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c)) tatsächlich ein Abgasvolumenstrom von 254.700 m³/h und nicht etwa nur, wie die Klägerseite befürchtet, ein Volumenstrom von 196.000 m³/h Berücksichtigung gefunden hat, wird durch folgende weitere Erläuterung der Schornsteinhöhenberechnung (S. 18 des Gutachtens vom 13. Oktober 2003) bestätigt:

Dieser Betriebszustand ist durch den Volllastbetrieb der Anlage mit gleichzeitiger Ausschöpfung der Immissionsbegrenzungen (Halbstundenmittelwert) gemäß 17. BImSchV gegeben. ... Die maximale Schadstofffracht ergibt sich bei einem Sauerstoffgehalt von 11,0 Vol.-% (die im vorgenannten Abschnitt genannte Festlegung auf 8 Vol.-% O2 bezieht sich auf den Jahresdurchschnittswert).

Die Ausbreitungsrechnung ist auch nicht im Hinblick auf die in sie einzustellenden meteorologischen Daten (Nr. 8 Anhang 3 TA Luft) gerichtlich zu beanstanden. Der - im Ansatz berechtigten - Kritik daran, dass ursprünglich auf Messungen an der Luftmessstation A-Stadt/Wald am erheblich höher als der Anlagenstandort gelegenen Bilstein zurückgegriffen worden war, wurde nach näherer Maßgabe der auf Veranlassung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie überarbeiteten Version der Immissionsprognose - ausdrücklich "unter Einbeziehung von FITNAH-Berechnungen" - schon im Widerspruchsbescheid (S. 4 f.) Rechnung getragen. Dies gilt auch für die von der Klägerin weiterhin aufrecht erhaltene Rüge, die Häufigkeit von Inversionswetterlagen im Rechengebiet (i. S. der Nr. 7 Anhang 3 TA Luft) und die Mächtigkeit der dort anzutreffenden Inversionsschichten seien bei Erstellung der Immissionsprognose nicht hinreichend berücksichtigt worden. In der Begründung dieses Bescheids (S. 6 f.), in dessen Gestalt die angefochtene Genehmigung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist hierzu für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar nach dem von Klägerseite angeführten Landschaftsplan der Stadt A-Stadt aus dem Jahr 1996 im Beurteilungsgebiet an ca. 170 Tagen im Jahr mit Verhältnissen zu rechnen sei, die Inversionen begründen können, dass es sich dabei allerdings vorwiegend um nächtliche Inversionen lokaler Natur mit einer Mächtigkeit von 20 m bis 100 m handele. Die Abluftfahne des neuen Kraftwerksblocks werde aber nicht nur in diesen Fällen, sondern aufgrund ihres thermischen und dynamischen Impulses ("Abgasfahnenüberhöhung") auch dann oberhalb der Inversionsschicht an die Atmosphäre abgegeben, wenn die Inversionsschichthöhe bis zu 200 m betrage; demgegenüber hätten die Untersuchungen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt aus dem Jahr 1973 eine maximale Mächtigkeit im Stadtgebiet von A-Stadt vorkommender Inversionsschichten von 100 m ergeben, so dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die angeführten Inversionswetterlagen im zu betrachtenden Jahresmittel keine nachteiligen Auswirkungen auf das Immissionsverhalten der genehmigten Anlage hätten. Soweit die Klägerin ihre hierdurch noch nicht ausgeräumte Befürchtung, es werde dennoch auch künftig zum Einmischen der Abgase der Abfallverbrennungsanlage in Inversionsschichten kommen können, auf wiederholte Beobachtung einer aus dem vorhandenen Kamin nicht senkrecht aufsteigenden, sondern "abknickenden" Abluftfahne stützt, vermag dies schon im Hinblick auf die in 140 m Höhe über Grund - und damit oberhalb der das Gelstertal einschließenden Höhenzüge - herrschenden Windgeschwindigkeiten die zusammenfassende sachverständige Beurteilung (Abschnitt 7.1 des Gutachtens vom 6. Oktober 2004) nicht in Frage zu stellen, wonach

- die zentralen Ergebnisse des bisherigen Gutachtens (vom 13. Oktober 2003), nämlich die Unterschreitung der Irrelevanzgrenzen der TA Luft bei allen Schadstoffen sowie die Lage des Immissionsmaximums im Nordosten der Anlage als bestätigt angesehen und

- die auf der Grundlage vergleichender FITNAH-Berechnungen festgestellten Verlagerungen der Konzentrationsverteilungen als vernachlässigbar eingestuft werden können.

Nach allem durfte hinsichtlich des neuen Kraftwerksblocks - bezogen auf den mit einer Höhe von 140 m genehmigten Schornstein - die Bestimmung von (weiteren) Immissionskenngrößen, nämlich die Ermittlung der Höhe der Vorbelastung - einschließlich der Vorbelastungsermittlung durch gesonderte Messungen nach Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft - oder der Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 Buchstabe c) i. V. m. Nr. 2.2 Abs. 1 TA Luft wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. Deshalb kommt es rechtlich nicht darauf an, ob, wie die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Sachverständigengutachten angenommen hat, die Bestimmung von Immissionskenngrößen einerseits nicht schon wegen geringer Emissionsmassenströme (s. Nr. 4.6.1.1.), andererseits aber - zusätzlich - wegen einer geringen Vorbelastung (s. Nr. 4.6.2.1) unterbleiben konnte. Denn bei Schadstoffen, für die (drittschützende) Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, soll die Bestimmung von Immissionskenngrößen gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft entfallen entweder wegen geringer Emissionsmassenströme oder wegen einer geringen Vorbelastung oder schließlich wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung, wenn also nur eine einzige dieser drei Alternativen vorliegt (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a. a. O. Band II Nr. 4.1 TA Luft Rdn. 14).

Die von der Müller-BBM GmbH erstellte Immissionsprognose leidet auch nicht deshalb an einem zur Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheids führenden Fehler, weil in dem Gutachten vom 6. Oktober 2004 - entsprechend einer Vorgabe des im Verwaltungsverfahren beteiligten Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie - die anlagenbedingte Zusatzbelastung "im Hinblick auf Nr. 4.2.2 der TA Luft zunächst bei einer Ableitung in der sich nach Nr. 5.5 der TA Luft ergebenden Mindestschornsteinhöhe zu berechnen war" und die daraufhin in Abschnitt 4 dieses ergänzenden Gutachtens durchgeführte "Ermittlung der Immissionskenngrößen bei Ableitung der Abgase in der Mindestschornsteinhöhe" (von 70 m) zu dem Ergebnis führte, die Zusatzbelastung der Schadstoffdepositionen der Stoffe Cadmium, Quecksilber und Thallium sei nicht irrelevant i. S. der Nr. 4.1 Buchstabe c) i. V. m. Nr. 4.5.2 Buchstabe a). Hierauf kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht an, weil die Immissionsjahresvorbelastung dieser Schadstoffe nach den detaillierten Darlegungen der Sachverständigen (auf S. 52 ff. des Gutachtens), denen die Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten ist, so gering ist, dass die nach Nr. 4.7.1 TA Luft aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung gebildete Gesamtbelastung die Immissionswerte für Schadstoffdepositionen nach Nr. 4.5.1 (Tabelle 6) TA Luft deutlich unterschreitet. Gründe für eine Fehlerhaftigkeit dieser Darlegungen vermag der Senat nicht zu erkennen; die Klägerin trägt auch selbst nichts vor, was für eine hohe Vorbelastung des Beurteilungsgebiets gerade durch die Schadstoffe Cadmium, Quecksilber und Thallium sprechen könnte.

Da die Zusatzbelastung durch den neuen Kraftwerksblock mit einem rechtsfehlerfrei genehmigten 140 m hohen Schornstein sich als irrelevant i. S. der Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) i. V. m. Nr. 4.5.2 Buchstabe a) TA Luft erweist, erübrigt sich insoweit auch eine Ausnahmeprüfung nach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 2 TA Luft. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann bei einer irrelevanten Zusatzbelastung stets davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können; denn die dort angesprochenen Ausnahmen ("es sei denn, trotz geringer Massenströme nach Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach Buchstabe b) liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 vor") beziehen sich gerade nicht auf den Fall einer irrelevanten Zusatzbelastung nach Buchstabe c). Aber selbst wenn die eine Sonderfallprüfung betreffende Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in bestimmten atypischen Fallkonstellationen bei gesetzeskonformer Auslegung auch auf Fälle einer irrelevanten Zusatzbelastung auszudehnen sein sollte (vgl. Hansmann a. a. O. Rdn. 21 und Nr. 4.2 TA Luft Rdn. 38 f.), wäre hier kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft gegeben. Denn weder soll der neue Kraftwerksblock in einem Industriepark errichtet werden, in dem zahlreiche emittierende Anlagen betrieben werden, deren Emissionsbeiträge zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG jeweils selbstständig zu beurteilen sind, die aber aus der Sicht der Immissionsbetroffenen eine Einheit bilden, noch soll er nur selten, dann aber stunden- oder tageweise mit ganz erheblichen Emissionen betrieben werden.

Angesichts dessen führt die auf die Kriterien für die Notwendigkeit der Ermittlung der Vorbelastung in Nr. 4.6.2.1 TA Luft Bezug nehmende Rüge der Klägerin, trotz der Existenz zweier benachbarter Papierherstellungsbetriebe und hohen Verkehrsaufkommens auf der im Gelstertal verlaufenden B 451 sei vor Genehmigungserteilung auf eine Messung der - nunmehr von der Beigeladenen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aktuell ermittelten - Vorbelastung verzichtet worden, ebenfalls nicht zur Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung. In der Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel (S. 19) ist insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler ausgeführt, dass gemäß Nr. 4.1 (Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c)) TA Luft bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen - nach Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 1 also auch die Ermittlung der Vorbelastung durch einen luftverunreinigenden Stoff - wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen soll und im vorliegenden Fall die Zusatzbelastungen durch die mit einem 140 m hohen Schornstein genehmigte Anlage das jeweilige Irrelevanzkriterium erfüllen, ausgenommen nur Schwefeldioxid bei dem Betrieb des bestehenden Kraftwerksblocks ("Reservekraftwerk") ausschließlich mit Heizöl-EL. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie sind rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die bereits in der Begründung des Genehmigungsbescheids (S. 74 und 116) näher dargestellten Erwägungen, die die zuständige Behörde veranlasst haben, in entsprechender Anwendung der Nr. 4.6.2.1 TA Luft (Abs. 1)

Die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden.

angesichts der 2002 für den Ballungsraum Kassel (als vergleichsweise heranzuziehendes Beurteilungsgebiet) ermittelten Ergebnisse für den Schadstoff Schwefeldioxid auf Vorbelastungsmessungen zu verzichten. Die Klägerin legt insoweit auch nichts dar, was hinreichenden Anlass zu Richtigkeitszweifeln hinsichtlich der Feststellung geben könnte, der nach Nr. 4.2.1 (Tabelle 1) TA Luft einzuhaltende Immissionswert von 50 Mikrogramm/m³ SO2 werde durch die sich aus Vor- und Zusatzbelastung ergebende Gesamtbelastung von 7,4 Mikrogramm/m³ SO2 deutlich unterschritten.

Schließlich ist die angefochtene Genehmigung nicht deshalb aufzuheben, weil es sich, wie die Klägerin meint, bei der von der Müller-BBM GmbH erstellten Immissionsprognose um eine "rein fiktive" Berechnung ohne Bezug zu den realen Betriebsbedingungen handele. Es trifft zwar zu, dass diese Prognose nicht, wie es die Klägerin für sachlich geboten hält, auf eine rechnerische Ermittlung desjenigen Emissionsmassenstroms des emittierten luftverunreinigenden Stoffes aus der Emissionsquelle abzielt, der sich bei einem bestimmten Schadstoffeintrag in die genehmigte Anlage dann ergibt, wenn ein bestimmter starrer "Abscheidegrad" der Rauchgasreinigung zugrunde gelegt wird. Eine derartige Vorgehensweise war aber auch nicht erforderlich. Denn die genehmigte Anlage ist technisch von vorn herein speziell im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der 17. BImSchV ausgelegt (vgl. Wengenroth, Entwicklung eines EBS-Kraftwerk-Projektes am Beispiel der SCA-A-Stadt aus Sicht der B+T Umwelt, in: Siemer/Kern, Bio- und Sekundärrohstoffverwertung stofflich-energetisch, A-Stadt 2006, S. 236 ff., 246), nämlich so konzipiert worden, dass die zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 5 Abs. 1 17. BImSchV erforderliche Reinigungswirkung je nach höherem oder niedrigerem Schadstoffgehalt in dem zu reinigenden Abgas durch bedarfsgerechte Dosierung der notwendigen Additivmengen variiert werden kann. Für die Immissionsprognose ist, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht der "Abscheidegrad", sondern die im Mittel der Betriebsstunden eines Kalenderjahres emittierte Schadstofffracht maßgebend, die in der Immissionsprognose zutreffend ermittelt und ausweislich der Tabellen 6 bis 9 sowie der Abbildung 6 des Gutachtens vom 13. Oktober 2003 als hinsichtlich der Schadstoffe mit festgesetzten Immissionswerten irrelevante Zusatzbelastung (durch den neuen Kraftwerksblock) beurteilt worden ist.

Die von der Klägerin mit Nachdruck geäußerte Befürchtung, die genehmigte Rauchgasreinigungsanlage werde - ohne Nasswäscher - im praktischen Betrieb nicht in der Lage sein, die nach ihrer Einschätzung ohnehin nur knapp unterschrittenen Emissionsgrenzwerte bei für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen hinreichend zuverlässig einzuhalten, hält der erkennende Senat für unbegründet. Dabei stützt er sich auf die von Klägerseite nicht in Abrede gestellte Existenz einer baugleichen "Referenzanlage", die von den Stadtwerken Neumünster mit einem den hier vorgesehenen Brennstoffen vergleichbaren Ersatzbrennstoff betrieben wird. Die insoweit von der Beigeladenen dem Gericht - als Anlage BGL 3 zum Schriftsatz vom 19. Juli 2007 - zugänglich gemachten Messwerte (Stand: 26. KW 2007) sind in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erörtert worden; sie lassen darauf schließen, dass die Anlage in Neumünster hinsichtlich Staub, Quecksilber, Schwermetallen (der Gruppen a und b) sowie Dioxinen und Furanen deutlich weniger als 10 % der Schadstoffkonzentrationen emittiert, als es nach den Grenzwerten des § 5 Abs. 1 17. BImSchV zulässig ist. Warum die baugleiche Anlage der Beigeladenen, die gezielt auf die Anforderungen der 17. BImSchV ausgelegt ist, technisch nicht in der Lage sein sollte, den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, erschließt sich dem Senat nicht.

Die angefochtene Genehmigung ist weiterhin nicht deshalb aufzuheben, weil sie, wie die Klägerin meint, nicht den Geboten des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG entspricht, nämlich Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Dabei bedarf es hier keiner Beantwortung der von Klägerseite aufgeworfenen Fragen, ob die Reststoffe, die bei dem Betrieb thermischer Abfallbehandlungsanlagen anfallen, mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand so nachzubehandeln sind, dass sie nicht entsorgt werden müssen, sondern als marktfähige Produkte (z. B. Gips) verwertet werden können, und ob die Beigeladene zu einer entsprechenden Nachbehandlung verpflichtet ist. Selbst wenn insoweit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vorliegen sollte, wofür allerdings kein Grund ersichtlich ist, würde dies keine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bewirken können (vgl. Jarass, a. a. O., § 5 Rdn. 124 m. w. N.).

Ferner kommt die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung nicht im Hinblick auf den dem Vorhaben zuzurechnenden Lastkraftwagenverkehr in Betracht. Durch die Nebenbestimmung 6.1 ist die Anzahl der Lastkraftwagen für den An- und Abtransport von Brennstoffen, Hilfsstoffen und Aschen auf 70 begrenzt, was insgesamt 140 Fahrbewegungen pro Tag für An- und Abfahrt entspricht. Angesichts der vorhandenen Verkehrsbelastung der B 451 sowie der weiteren von dem betrieblichen Verkehr zu nutzenden öffentlichen Straßen fällt der der genehmigten Anlage zurechenbare zusätzliche Verkehr immissionsschutzrechtlich nicht ins Gewicht (vgl. Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2004 - 4 D 24/00 -, Rz. 109 ff., Juris). Im Übrigen wäre, falls der Klägerseite Schutz vor unzumutbarem Straßenverkehrslärm zugebilligt werden müsste, dieser Schutz jedenfalls nicht gerade durch Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zu gewähren. Vielmehr käme hierfür in erster Linie die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO in Betracht, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Lärmsanierung unter Umständen auch aktiver oder passiver Schallschutz durch bauliche Maßnahmen. Ein hierauf abzielender Antrag ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Schließlich ist die angefochtene Genehmigung nicht deshalb aufzuheben, weil, wie die Klägerin meint, Vorschriften des Bauplanungsrechts als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen. Zwar sind genehmigungsbedürftige Anlagen, mithin insbesondere auch eine in den Anwendungsbereich der 17. BImSchV fallende Mitverbrennungsanlage, grundsätzlich nur im Industriegebiet zulässig (Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1985 - VIII OE 33/81 -, NVwZ 1986, 226 ff.; Jarass, a. a. O., § 6 Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei dem Gebiet, in dem der streitgegenständliche Kraftwerksblock errichtet und betrieben werden soll, handelt es sich aber - anders als noch im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung - nicht mehr um ein Gewerbe-, sondern um ein von der Stadt A-Stadt jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 16. Februar 2006 festgesetztes Industriegebiet. Entgegen klägerischer Ansicht ist die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gelstertal im Bereich der B 451" der Stadt A-Stadt nicht nichtig bzw. unwirksam. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den am 5. Juli 2007 verkündeten Urteilen des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (4 N 867/06 u. a.), durch die die gemäß § 47 VwGO gegen diese Änderung gestellten Normenkontrollanträge abgelehnt worden sind.

Im Übrigen vermittelt das Bebauungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, NVwZ 1991, 88 ff.; Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28. November 1989 - 10 S 1011/89 -, NVwZ 1990, 985 ff., jeweils m. w. N.). Kann der Nachbar einer genehmigungsbedürftigen Anlage weitergehenden als durch die Genehmigung bereits zugestandenen Schutz vor Immissionen nicht beanspruchen, weil die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG maßgebliche Grenze des Zumutbaren nicht überschritten ist, steht damit fest, dass er durch die Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt ist. Insbesondere gibt es kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 ff., 60).

Ferner steht der Klägerin ein Anspruch darauf, dass das seit rund 30 Jahren im Gelstertal im Bereich der B 451 bestehende Gewerbegebiet nicht in ein Industriegebiet umgewandelt wird, nicht zu. Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte "Gebietsbewahrungs-" bzw. "Gebietserhaltungsanspruch" gibt (nur) den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem "faktischen" Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zu wenden, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums durch die dem Einzelnen bauplanungsrechtlich auferlegten Beschränkungen der Nutzung seines Grundstücks hat jeder Eigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden (beispielsweise industriellen) Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 f.). Da der "Gebietsbewahrungsanspruch" auf der durch eine Baugebietsfestsetzung bewirkten bzw. aus der Lage in einem faktischen Baugebiet folgenden wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich - wie dasjenige der Klägerin - außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (vgl. zusammenfassend Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2006 - 1 BV 03.2179 u. a. -, UPR 2007, 152 m.w.N.).

Ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" besteht hier ebenfalls nicht, weil der Planungswille der Stadt A-Stadt erkennbar gerade nicht auf die Einräumung eines Anspruchs der Nachbarn der genehmigten Anlage auf Gebietserhaltung abzielt, sondern auf eine die allmähliche Entwicklung einer industriellen Nutzung im Gewerbegebiet bloß nachvollziehende Anpassung ihrer Bauleitplanung an die tatsächlichen Gegebenheiten.

Der erkennende Senat hat das klägerische Vorbringen auch insoweit zur Kenntnis genommen und erwogen, als hierauf im Vorstehenden nicht ausdrücklich eingegangen ist. Keine dieser weiteren, meist schon im Widerspruchsverfahren vorgebrachten und im Widerspruchsbescheid behandelten Rügen, die insbesondere die bei dem Betrieb einer Mitverbrennungsanlage nach § 4 Abs. 6 17. BImSchV einzuhaltende Mindesttemperatur, die Anwendbarkeit von in der 17. BImSchV nicht normierten "Vorsorgewerten", die Berücksichtigung von Geruchsbelästigungen, brandschutzrechtliche Anforderungen und befürchtete Einbußen finanzieller Art betreffen, kann jedoch zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen, weil sie einen rechtserheblichen Verstoß gegen formelles oder materielles Genehmigungsrecht nicht erkennen lassen. Wegen der hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sowie allgemein ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insgesamt zutreffenden Begründungen des Genehmigungsbescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Für eine der Beigeladenen aufzuerlegende Erweiterung bzw. Umrüstung der genehmigten Rauchgasreinigung (SCNR-Technik) entsprechend den Vorstellungen der Klägerseite (SCR-Verfahren und Nasswäscher) gibt es im geltenden Recht keine Grundlage. Dies gilt auch für die Ausrüstung der neu zu errichtenden Anlage mit einer "kontinuierlichen Digitalanzeige der ausgestoßenen Schadstoffe" sowie für die zusätzlich begehrte Veröffentlichung der angezeigten Werte im Internet; in welcher Weise der Betreiber einer Mitverbrennungsanlage die Öffentlichkeit zu unterrichten hat, ist abschließend in § 18 Satz 1 17. BImSchV geregelt.

Gemäß § 154 Abs.1 VwGO trägt die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene - erfolgreich - einen Sachantrag gestellt und damit das Risiko eigener Kostentragung übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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